Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2004/13: Teilrevision des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Immobiliarsachen- und Grundbuchrecht) · 486 Seiten

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und das gute Zusammenspiel der beiden Teilrechtsordnungen geachtet werden. Die Differenzen zwischen Verursacher- und Verhältnismässigkeitsprinzip sind zu eliminieren. Die Gründung von Strassengenossenschaften mit Perimeterentscheiden befindet sich auf dem Vormarsch. Der Vollzug der Raumplanung ist eine Angelegenheit des Kantons. Wir schlagen deshalb folgende Unterhaltsregelung vor: Der Unterhalt von Erschliessungsanlagen richtet sich in erster Linie nach den Rechtsgrundlagen des jeweiligen Kantons. Wo keine kantonale Regelung angewendet werden kann, gilt nach wie vor das heutige Prinzip des Artikels 741 ZGB. Artikel 698 ZGB sollte entsprechend angepasst werden.

NE: Al. 2: ces précisions sont utiles, dans le cadre de la publicité du registre foncier

en particulier et de la sécurité du droit en général. L'article 741, alinéa 2 pourrait toutefois préciser, à l'instar de l'article 730, alinéa 2, qu'une inscription au registre foncier est nécessaire.

NW: Die in diesen Artikeln vorgesehenen Instrumente sind zu begrüssen.

SO: Die vorgeschlagene Neuerung steht im Widerspruch zu der Bestimmung von

Art. 730 Abs. 2. Unterhaltsregelung sollen auch aus dem Hauptbucheintrag hervorgehen. Wir verweisen auf unsere Bemerkungen zu Art. 730 Abs. 2.

ZG: Gemäss dem vorgeschlagenen Art. 741 Abs. 2 VE-ZGB soll eine von der

gesetzlichen Unterhaltsordnung abweichende Vereinbarung über die Tragung des Unterhalts für einen berechtigten oder belasteten Rechtsnachfolger dann verbindlich sein, wenn sie sich aus den Belegen des Grundbuchs ergibt. Die Aufhebung des Hinweises auf eine Unterhaltsvereinbarung im Stichwort wird begrüsst.

Organisationen / Organisations / Organizzazioni

HEV: Neu soll im Gesetzeswortlaut ausdrücklich festgehalten werden, dass eine

von den Parteien vereinbarte Unterhaltsregelung für Rechtsnachfolger nur verbindlich ist, wenn sie sich aus den Grundbuchbelegen erschliessen lässt. Die klare gesetzliche Regelung der Voraussetzungen für die realobligatorische Natur solcher Unterhaltsregelungen halten wir unter dem Aspekt der Rechtssicherheit für sinnvoll.

SNV: Die dieser Bestimmung zugrunde liegende Überlegung ist richtig. Allerdings ist

zu berücksichtigen, dass sich das Interessenverhältnis im Laufe der Zeit verändern kann. Welcher Zeitpunkt ist nun massgeblich für die Verteilung der Unterhaltskosten?

VSGV: Das Verhältnis des zweiten Satzes zu Art. 730 Abs. 2 zweiter Satz ZGB ist

nicht genügend klar und teilweise widersprüchlich und bedarf einer klaren Regelung. Als Beispiel diene eine Rückhaupflicht bei einer durch eine Dienstbarkeit gesicherten Hecke. Muss sich eine abweichende Vereinbarung des Unterhaltes der Hecke nun aus dem Hauptbuch oder aus den Belegen ergeben?