Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2004/13: Teilrevision des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Immobiliarsachen- und Grundbuchrecht) · 486 Seiten
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NW: Analog [zu Art. 650 Abs. 2] sollte u.E. auch die Frist in Art. 740a Abs. 2 konse-
quenterweise auf 50 Jahre festgesetzt werden.
SG: Abs. 2: Es sollte geregelt werden, ob die Vereinbarung zu ihrer Gültigkeit der
Eintragung im Grundbuch bedarf (in Analogie zu Art. 650 Abs. 2).
SO: Die neue Bestimmung schafft die notwendige Klarheit. Ausdrücklich begrüsst
wird auch die Regelung von Abs. 2, wonach das Recht, durch Verzicht auf das Dienstbarkeitsrecht aus der Gemeinschaft auszuscheiden, ausgeschlossen werden kann. Uns scheint aber eine maximale Frist von 50 Jahre analog der Aufhebung von Miteigentum (Art. 650 ZGB) richtig zu sein.
UR: Die in Absatz 1 vorgeschlagene Regelung ist zu begrüssen. Um die Aufhebung
auch für Rechtsnachfolger der Dienstbarkeitsberechtigten verbindlich zu machen, sollte, analog zum Miteigentumsrecht (Art. 650 Abs. 2 des Vorentwurfs), die Vormerkung des Aufhebungsausschlusses im Grundbuch vorgesehen werden.
ZH: Wir halten eine klare gesetzliche Regelung der Rechtsbeziehungen mehrerer
Dienstbarkeitsberechtigter für sinnvoll. Die analoge Anwendung der Bestimmungen über das Miteigentum ist sachgerecht. Es stellt sich jedoch die Frage, warum nicht im Einklang mit Art. 650 Abs. 2 VE-ZGB von einer Höchstdauer von 50 Jahren ausgegangen wird.
Parteien / Partis politiques / Partiti politici
CVP: Einzig bei den Dienstbarkeiten ist die CVP Schweiz der Ansicht, dass die
Höchstdauer, welche das Recht aus einer Gemeinschaft auszutreten ausschliesst, auf 50 oder analog zum Baurecht oder zur Nutzniessung auf 100 Jahre festgesetzt werden sollte.
Organisationen / Organisations / Organizzazioni
HEV: Unsere Beratungserfahrung hat gezeigt, dass die fehlende gesetzliche Rege-
lung der Rechtsbeziehung mehrerer Dienstbarkeitsberechtigter untereinander zu Rechtsunsicherheit und Streitigkeiten führt. Der HEV Schweiz unterstützt daher eine klare gesetzliche Regelung. Die vorgeschlagene analoge Anwendung der Bestimmungen zum Miteigentum (Art. 740a Abs. 1), halten wir für sinnvoll. Sie ist sachgerecht und entspricht - wo die Parteien selbst eine ausdrückliche Vereinbarung getroffen haben - auch der in der Praxis üblichen Lösung. In Bezug auf die Regeln zur Beschlussfassung und die Anfechtung von Beschlüssen verweisen wir auf unsere Ausführungen zum Miteigentum (Art. 647 ZGB).
Ebenso unterstützen wir den Vorschlag - analog zum Miteigentum - die Möglichkeit vorzusehen, dass das Recht zur Ausscheidung aus der Gemeinschaft (der Dienstbarkeitsberechtigten) für eine bestimmte Frist ausgeschlossen werden kann (Art. 740a Abs. 2). Da mit der vorliegenden Revision die Frist für den Ausschluss der Aufhebung des Miteigentums neu von 30 auf 50 Jahre verlängert werden soll, ist unseres Erachtens die Analogie zum Miteigentum konsequent zu wahren und dementsprechend auch für die Zwangsgemeinschaft im Dienstbarkeitsbereich eine Frist von 50 Jahren (statt der vorgeschlagenen 30)