Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2004/13: Teilrevision des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Immobiliarsachen- und Grundbuchrecht) · 486 Seiten

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Artikel 779q

Kantone / Cantons / Cantoni

BE: Der Regierungsrat versteht nicht, weshalb für das Nutzungsreglement beim

selbständigen und dauernden Raumrecht die Form der öffentlichen Beurkundung gefordert wird. Damit entsteht eine Ungleichbehandlung gegenüber Nutzungsvereinbarungen beim Miteigentum und beim Stockwerkeigentum, welche (sinnvollerweise) in einfach-schriftlicher Form erstellt werden können.

Der Katalog möglicher Anmerkungen wird abgelehnt, soweit über die Anmerkung der Nutzungsvereinbarung hinausgehend.

LU: Beim Raumrecht besteht unseres Erachtens keine Miteigentumsordnung, son-

dern es treten sich die jeweiligen Vertragsparteien gegenüber. Es wird somit nicht eine Nutzungs- und Verwaltungsordnung respektive ein Reglement begründet und eine Anmerkung ist nicht möglich.

SO: Im Bereich des Miteigentums und Stockwerkeigentums können Nutzungs- und

Verwaltungsordnungen mit einfacher Schriftlichkeit vereinbart werden. Es ist daher nicht einsichtig, weshalb für die Vereinbarung einer Nutzungs- und Verwaltungsordnung beim Raumrecht öffentliche Beurkundung vorgeschrieben wird (Verweis von Art. 779m auf Art. 779a ZGB).

ZG: Es ist nicht einzusehen, weshalb für das Nutzungsreglement der Raumrechts-

berechtigten als Voraussetzung der Anmerkung im Grundbuch öffentliche Beurkundung gefordert wird, wenn beim Miteigentum und Stockwerkeigentum einfache Schriftlichkeit genügt. Wir zweifeln daran, dass Änderungen in der Praxis tatsächlich öffentlich beurkundet und konsequent zur Anmerkung im Grundbuch angemeldet werden.

Organisationen / Organisations / Organizzazioni

SBV: Wiederum wird die Erfordernis der öffentlichen Beurkundung für sämtliche im

Grundbuch angemerkten Bestimmungen geschaffen, dies indem auf die für das Raumrecht vorgeschriebene Form verwiesen wird. Wir verweisen auf die damit verbundenen Kosten und sind der Auffassung, dass auch hier die schriftliche Form genügen soll.

Art. 779q

Vereinbarungen über die Nutzung, den Betrieb, den Unterhalt und die Verwaltung der gemeinschaftlichen Teile sowie über weitere Leistungen des Berechtigten, namentlich über Nebenkosten und öffentliche Abgaben, können im Grundbuch angemerkt werden, falls die Vertragsparteien dies schriftlich vereinbaren. Sie gelten auch für Rechtsnachfolger.

Uni LA: Le texte français emporte une erreur de traduction. Le terme "Vormerkung"

est rendu par l'expression "mention", et non pas par l'expression correcte "annotation", créant ainsi la confusion entre deux institutions distinctes.