Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2004/13: Teilrevision des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Immobiliarsachen- und Grundbuchrecht) · 486 Seiten

Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 339Fedlex · Ergebnisbericht

SVIT: Ganz generell ist der SVIT Schweiz der Ansicht, dass die heute bestehenden

Formvorschriften die Rechtssicherheitsbedürfnisse aller Beteiligten genügend geschützt sind. Daher beantragen wir, die Ausdehnung von Formvorschriften generell zu überdenken.

SwissBanking: Unter Hinweis auf die Bemerkung zu Art. 732 macht es durchaus

Sinn, für jede Art der Grundpfanderrichtung die öffentliche Beurkundung vorzuschreiben. Insbesondere die unterschiedliche Praxis in den einzelnen Kantonen mit Bezug auf die Schuldbrieferrichtung auf einseitiges Begehren und gleichzeitigem Auslieferungsauftrag an den Grundpfandgläubiger, welche die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu dieser Frage missachtet, hat bei den Banken zu Schwierigkeiten und Unsicherheiten geführt (vgl. etwa die aktuelle Praxis im Kanton Nidwalden).

VIV: Das einseitige Begehren des Grundeigentümers um Errichtung eines Eigen-

tümer oder Inhabergrundpfandrechts bedurfte bis jetzt nicht der öffentlichen Beurkundung. Wieso dies geändert werden soll, kann einzig und allein mit dem allgemeinen Hinweis der Rechtssicherheit nicht gerechtfertigt werden. Missstände werden weder genannt noch belegt. Die Formvorschrift würde deshalb nur eine Verkomplizierung und Verteuerung von Eigentümerschuldbriefen bewirken, weshalb sie abzulehnen ist.

VSGV: Die Änderung wird ausdrücklich begrüsst.

VSK: Wir begrüssen diese Änderung, welche neu von einem "Rechtsgeschäft auf

Errichtung eines Grundpfandes" spricht.

Die unterschiedliche Praxis der Kantone bei der Errichtung von Grundpfandrechten führt immer wieder zu Unsicherheiten. Wünschenswert ist daher die Abänderung von Art. 55 der Einführungs- und Übergangsbestimmungen zum ZGB mit dem Ziel, dass Beurkundungsverfahren, insbesondere für die Errichtung von Grundpfandrechten, einheitlich geregelt werden. Zudem sollte eine für alle Kantone einheitliche Gebührenregelung vorgesehen werden.

Übrige Teilnehmer / Autres Participants / Altri Partecipanti

GBA OW: Die generelle Einführung der Form der öffentlichen Beurkundung für die

Errichtung von Grundpfandrechten ist positiv. Die Ansichten im Vorentwurf dazu können nur unterstützt werden.

Kreisgrundbuchamt XI: Die Berner Praxis, wonach der Gläubiger nicht mitwirkt, steht

damit nach wie vor quer in der Landschaft.

Ich finde es schade, dass dem initiativen Grundbuchverwalter die Möglichkeit verbaut werden soll, bei der Anmeldung eines Grundpfandrechtes auf dem Grundbuchamt direkt den Berechtigten die Löschung überflüssiger Einschreibungen vorzuschlagen.

NKBS: Sehr zu begrüssen ist, dass nun auch die Errichtung von Eigentümerschuld-

briefen der öffentlichen Beurkundung bedarf. Die bisherige Praxis der Errichtung in Schriftform "auf Vorrat" war nicht einsichtig. Häufig wurden dabei solche Schuldbriefe unmittelbar vor der Belehnung errichtet, obwohl die Parteien erklären mussten, sich noch nicht einem Gläubiger gegenüber zur Belehnung ver-