Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2004/13: Teilrevision des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Immobiliarsachen- und Grundbuchrecht) · 486 Seiten

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Organisationen / Organisations / Organizzazioni

SBV: Wir begrüssen die Verbesserung der Publizitätswirkung des Grundbuches und

verweisen auf die zu Art. 836 ff. VE-ZGB gemachten Bemerkungen.

SwissBanking: Um die Transparenz des Grundbuches als öffentliches Informations-

mittel zu fördern, begrüssen wir es, dass auch unmittelbare gesetzliche Grundpfandrechte innert bestimmter Frist ins Grundbuch eingetragen werden müssen, damit sie gutgläubigen Dritten entgegengehalten werden können. Dies gilt sinnvollerweise ebenso für die öffentlichrechtlichen Grundlasten gemäss Art. 784.

Uni LA: Cette nouvelle disposition ne repose pas sur une compétence législative

autorisant la Confédération à émettre des dispositions applicables à la naissance de droits réels administratifs. Le rapport explicatif ne justifie d'ailleurs pas spécifiquement la disposition sous cet angle (p. 40-41 / 66).

D'autre part, sous l'angle pratique, cette nouvelle exigence va considérablement augmenter le travail des agents cantonaux et communaux chargés de l'inscription des hypothèques légales et des charges foncières de droit public: le rapport ne mentionne nullement ce point quant aux effets sur les finances et sur le personnel (ch. 3.1 p. 66), et cela certainement à tort.

VIV: Der VIV ist damit einverstanden, dass für die öffentlich-rechtlichen Grundlasten

des kantonalen Rechts dieselben Grundlagen wie für die gesetzlichen Pfandrechte des kantonalen Rechts (Art. 836 VE-ZGB) gelten sollen. Der gutgläubige Erwerber muss sich somit nur öffentlich-rechtliche Grundlasten entgegenhalten lassen, die im Grundbuch eingetragen und deshalb bekannt sind.

VSGV: Wir begrüssen diese Neuregelung ausdrücklich. Sie führt zu einer

gewünschten Stärkung des Grundbuches als Publikationsmittel und dient der Rechtssicherheit der Bürger.

Übrige Teilnehmer / Autres Participants / Altri Partecipanti

SbBG: Wir begrüssen die Verbesserung der Publizitätswirkung des Grundbuches

und verweisen auf die zu Art. 836 ff. VE-ZGB gemachten Bemerkungen.

Artikel 787

Organisationen / Organisations / Organizzazioni

SBV: Die Möglichkeit des Gläubigers, die Ablösung der Grundlast verlangen zu

können, wenn das belastete Grundstück in Teilstücke zerlegt wird, ist ausdrücklich zu begrüssen. Das Erfordernis der erheblichen Beeinträchtigung (heute geltendes Recht) ist ersatzlos zu streichen.

Übrige Teilnehmer / Autres Participants / Altri Partecipanti

SbBG: Die Möglichkeit des Gläubigers, die Ablösung der Grundlast verlangen zu

können, wenn das belastete Grundstück in Teilstücke zerlegt wird, ist ausdrücklich zu begrüssen. Das Erfordernis der erheblichen Beeinträchtigung (heute geltendes Recht) ist ersatzlos zu streichen.