Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2004/13: Teilrevision des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Immobiliarsachen- und Grundbuchrecht) · 486 Seiten
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geschäfte, namentlich auf die Errichtung von Eigentümerschuldbriefen, drängt sich aus unserer Sicht nicht auf. Dies bewirkt eine unnötige Verkomplizierung und Verteuerung der Pfanderrichtung, der kein entsprechender Nutzen gegenübersteht. Wir stehen der vorgeschlagenen Änderung daher kritisch gegenüber.
Parteien / Partis politiques / Partiti politici
SVP: Es ist nicht ersichtlich (und geht auch aus dem erläuternden Bericht nicht her-
vor), weshalb die heutige Form einseitiger Rechtsgeschäfte zur Errichtung von Grundpfandrechten in der Praxis zu Problemen geführt haben soll. Die SVP lehnt eine Formverschärfung durch eine Ausdehnung der Vorschriften zur öffentlichen Beurkundung von Grundpfandverträgen auf alle, auch auf einseitige Rechtsgeschäfte, entschieden ab.
Organisationen / Organisations / Organizzazioni
HEV: Auszugehen ist vom Grundsatz der Formfreiheit von Rechtsgeschäften (vgl.
bezüglich Verträgen Art. 11 Abs. 1 OR); spezielle Formvorschriften sind nur angebracht, wo der Schutz der Parteien oder öffentliche Interessen dies erfordern. Dem erläuternden Bericht sind keinerlei Hinweise zu entnehmen, inwiefern die heutige Form einseitiger Rechtsgeschäfte zur Errichtung von Grundpfandrechten in der Praxis zu Problemen geführt hätte. Eine Formverschärfung durch eine Ausdehnung der Vorschriften zur öffentlichen Beurkundung von Grundpfandverträgen auf alle, auch einseitige Rechtsgeschäfte, namentlich auf die Errichtung von Eigentümerschuldbriefen, drängt sich aus unserer Sicht keineswegs auf. Die Ausdehnung der strengen Formvorschriften (öffentliche Beurkundung) bewirkt eine unnötige Verkomplizierung und Verteuerung der Pfanderrichtung, der kein entsprechender Nutzen gegenübersteht. Wir lehnen die vorgeschlagene Änderung daher als unverhältnismässig ab.
Antrag:
Auf eine Änderung von Art. 799a Abs. 2 VE-ZGB ist zu verzichten.
SAV: Sehr zu begrüssen ist, dass nun auch die Errichtung von Eigentümerschuld-
briefen der öffentlichen Beurkundung bedarf. Die bisherige Praxis, wonach diese in Schriftform errichtet wurden, um Notariatskosten zu sparen, zwang die Parteien zum Lügen, man habe sich noch nicht gegenüber einem Gläubiger verpflichtet, da niemand Schuldbriefe auf Vorrat errichtet.
SNV: Die Neuerung sieht vor, dass in Zukunft nicht nur Verträge auf Errichtung eines
Grundpfands zu beurkunden sind, sondern grundsätzlich alle diesbezüglichen Rechtsgeschäfte einschliesslich einseitiger Errichtungsbegehren. Hierbei handelt es sich um eine erfreuliche Neuerung, da die einfach schriftliche Errichtung von Eigentümerschuldbriefen in Bezug auf die Rechtssicherheit zu wünschen übrig lässt. In der Praxis hat sich nämlich gezeigt, dass Eigentümergrundpfandrechte kaum je errichtet werden, ohne dass bereits im Zeitpunkt der Errichtung eine Verpflichtung zur Übertragung auf eine Bank bestehen würde. Die in schriftlicher Form erfolgte Errichtung war denn in der Regel nichts anderes als eine Umgehung der Formvorschriften bezüglich des Grundpfandvertrags.