Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2004/13: Teilrevision des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Immobiliarsachen- und Grundbuchrecht) · 486 Seiten

Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 336Fedlex · Ergebnisbericht

Artikel 793

Kantone / Cantons / Cantoni

BE: Die Abschaffung der Gült hat für den Kanton Bern keine Auswirkungen, dieses

Institut ist in der bernischen Praxis nicht bekannt.

BL: Die Aufhebung der antiquierten Gült, die im Kanton Basel-Landschaft keine

Rolle gespielt hat, halten wir für richtig.

NE: La lettre de rente étant pratiquement inexistante dans notre canton depuis fort

longtemps, nous sommes favorables à sa suppression.

SO: Wir kennen im Kanton Solothurn die Gült nicht. Die Aufhebung derselben halten

wir für richtig.

UR: Die Gült hat sich in der Praxis nicht durchgesetzt, weshalb es angebracht ist,

die Bestimmungen zur Gült aufzuheben.

ZH: Die Streichung der Gült als überholte Einrichtung ist sicherlich angebracht.

Organisationen / Organisations / Organizzazioni

economiesuisse: "Was die Gült angeht, so ist wahrscheinlich ihre Anzahl geringer als

diejenige der Artikel im ZGB, die sich mit ihr beschäftigen" (Eggen, Die Verbreitung von Grundlast und Gült, in SJZ 63 (1967), S. 285 ff., 290): An der Aussagekraft dieses Zitats aus den Sechziger Jahren hat sich bis heute nichts verändert. Das Institut der Gült konnte sich in der Praxis nicht durchsetzen und entspricht im Rechtsalltag offensichtlich keinem Bedürfnis. Die Streichung der entsprechenden unnötigen Gesetzesbestimmungen wird als notwendige Bereinigung des Gesetzes begrüsst

VIV: Die Gült hat sich in der Praxis nie durchgesetzt. Deshalb ist es folgerichtig, auf

diese Form der Grundpfandverschreibung zu verzichten.

SVIT: Die Aufhebung der Gült wird aufgrund der mangelnden Durchsetzung am

Markt begrüsst.

SVV: Der Verband unterstützt die Eliminierung der nicht mehr zeitgemässen Gült

durch die Neuformulierung von Art. 793 Abs. 1.

Übrige Teilnehmer / Autres Participants / Altri Partecipanti

HEV: Die Gült hat sich in der Praxis nicht zu etablieren vermocht, sie entspricht

offensichtlich im Rechtsalltag keinem Bedürfnis. Die Weiterführung eines Instituts ohne praktische Bedeutung macht keinen Sinn und beschwert den Gesetzestext vielmehr unnötig. Die Streichung der Bestimmungen zur Gült im Rahmen der angestrebten Revision erachten wir daher für angebracht.