Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2004/13: Teilrevision des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Immobiliarsachen- und Grundbuchrecht) · 486 Seiten

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recht) zur Sicherung der Grundstückgewinnsteuer (Art. 241 Abs. 1 Bst. b sowie Art. 270 Abs. 1 Bst. b StG BE).

Die Fälligkeit der Grundstückgewinnsteuerforderung wird durch die Eröffnung des geschuldeten Steuerbetrags gegenüber der steuerpflichtigen Person (veräussernde Person) ausgelöst. Eröffnet wird der geschuldete Steuerbetrag durch eine Steuerrechnung, die im Zusammenhang mit einer Veranlagungsverfügung zu ergehen hat. Dabei ist zu beachten, dass die spätere Eröffnung einer Pfandrechtsverfügung an die Pfandeigentümerin oder den Pfandeigentümer (erwerbende Person) auf die Fälligkeit der Steuerforderung keine Auswirkung hat und diese auch nicht abändert. Aufgrund der Erfahrungen aus der Praxis erscheint die Frist von sechs Monaten für die Eintragung des Pfandrechts im Grundbuch für dessen Gültigkeit weder im Interesse der Steuerbehörde noch im Interesse der betroffenen Grund- resp. Pfandeigentümer oder Gläubiger zu sein. Zwecks Einhaltung der zu kurz gefassten Frist müsste die Steuerbehörde praktisch ausnahmslos in allen Grundstückgewinnsteuerfällen, die von der steuerpflichtigen Person in einem ersten Umgang mit Einsprache angefochten würden oder wo aus anderen Gründen Inkassoverzögerungen auftreten würden, vorsorglich ein Pfandrechtseintrag erfolgen. Eine entsprechende heftige Reaktion seitens der Gläubigerbanken und der betroffenen Grundeigentümer bei Kenntnisnahme der durch die zuständigen Grundbuchämter erfolgten Notifikation des Grundpfandrechtseintrags wäre zu erwarten. Dass es sich dabei um tausende von Pfandrechtseinträgen handelt, die jährlich anfallen würden, bedarf wohl keiner besonderen Erwähnung. Verglichen mit der heutigen Regelung, wo jedes Jahr bloss in 20 bis 30 Fällen ein Pfandrechtseintrag erfolgt, wäre gemessen am geschätzten Volumen von ca. 3'000 Pfandrechtseinträgen, dem damit verbundenen Verwaltungsaufwand sowie der zwangsläufigen Verärgerung der betroffenen Bürger der Schaden für den Kanton Bern immens.

Aber nicht nur die erwähnte relative Frist, sondern auch die in Art. 836 Abs. 2 VE ZGB statuierte absolute Frist von zwei Jahren, welche an die Entstehung der Forderung anknüpft, ist problematisch. Im Bereich der Grundstückgewinnsteuer entsteht die Steuerforderung mit der Anmeldung der Handänderung beim Grundbuchamt. Nach bewährtem Prozessablauf geht die Anmeldung der Handänderung bei den Grundbuchämtern ein und wird erst nach Vollzug der Handänderung im Grundbuch (wenn sicher ist, dass keine Abweisung der Anmeldung mehr in Betracht gezogen werden muss) an die Steuerverwaltung weiter gemeldet. Die absolute Frist kann in wenigen Einzelfällen im Zeitpunkt der Handänderungsmeldung an die Steuerverwaltung bereits verstrichen sein. In der Praxis können sich die Meldungen der Grundbuchämter verzögern, weil die Handänderung unter Umständen wegen eines blockierenden vorgehenden Geschäftes erst mit grosser Verzögerung im Grundbuch eingetragen werden kann (Art. 967 ZGB). Selbst wenn die Grundbuchmeldung innert kürzester Frist bei der Steuerverwaltung eintrifft, kann die steuerpflichtige Person durch Fristverlängerungsgesuche und andere Verzögerungshandlungen einen rechtzeitigen (vorsorglichen) Pfandrechtseintrag womöglich verhindern.

Offen ist sodann auch die Frage des Umfangs der Pfandhaft, insbesondere hinsichtlich der Verzugszinsen, Betreibungskosten etc. Bei enger Auslegung der vorgesehenen Regelung in Art. 836 Abs. 2 VE ZGB wären wohl Verzugszinsen nur mehr zeitlich sehr begrenzt, d.h. im Rahmen der absoluten Frist von zwei Jahren, durch das gesetzliche Grundpfandrecht mit umfasst. Schliesslich steht im Vorentwurf der Schutz des gutgläubigen Dritten im Vordergrund.