Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2004/13: Teilrevision des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Immobiliarsachen- und Grundbuchrecht) · 486 Seiten

Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 351Fedlex · Ergebnisbericht

butions immobilières communales, impôt spécial cantonal sur les immeubles), qui sont les cas les plus nombreux et au sujet desquels tout nouvel acquéreur intéressé pourrait relativement facilement obtenir du propriétaire vendeur une attestation de ces autorités fiscales sur la situation de paiement de ces impôts.

Nous joignons enfin à la présente la prise de position de M. Bruno Knüsel, Chef de l'intendance des impôts du canton de Berne et Président de la Conférence suisse des impôts, qu'il avait transmise à toutes les administrations fiscales cantonales, et à laquelle nous nous rallions.

GL: Auch hier vertreten wir die Meinung, dass der Grenzbetrag (Fr. 1000.--) für die Eintragung in das Grundbuch nicht massgebend sein soll. Der Anspruch des Gläubigers zur Eintragung des Pfandrechts in das Grundbuch heisst ja nichts anderes, als dass der Grundeigentümer verpflichtet ist zur Abgabe der Anmeldung an das Grundbuchamt. Und diese Verpflichtung muss ja meistens durch den Gläubiger, gegen Kostenfolge, beim Richter durchgesetzt werden. So wird sich der Gläubiger genau überlegen, ab welchem Betrag sich dieses Verfahren für ihn lohnt! Grenzbetrag weglassen. Absatz 2 neu: Gesetzliche Pfandrechte, die auf Grund des kantonalen Rechts ohne Eintragung ....Abs. 3 ersatzlos streichen

GR: Die beiden Fristen sind zwingend von sechs Monaten auf zwei Jahre (relative Eintragungsfrist) bzw. von zwei Jahren auf fünf Jahre (absolute Eintragungsfrist) zu verlängern; der Kanton Graubünden kennt bereits nach geltendem Recht eine entsprechende Regelung. Die Beibehaltung der kurzen Fristen hätte unter anderem eine stille Abschaffung des unmittelbaren gesetzlichen Pfandrechts zur Sicherung von Steuerforderungen zur Folge. Das kann keinesfalls unterstützt werden.

Die Bestimmung von Art. 836 Abs. 2 E ZGB sollte zudem wie folgt geändert werden:

a. Nach dem Wortlaut von Art. 836 Abs. 2 VE-ZGB können gesetzliche Pfandrechte … "gutgläubigen Dritten … nach Ablauf der Eintragungsfrist nur entgegengehalten werden, wenn sie innert sechs Monaten seit ihrer Fälligkeit, spätestens jedoch innert zwei Jahren seit der Entstehung der Forderung, in das Grundbuch eingetragen werden". Es ist offensichtlich, dass sich gutgläubige Dritte vor Ablauf der beiden Eintragungsfristen nicht auf das Grundbuch verlassen können. Der Passus "nach Ablauf der Eintragungsfrist" erweist sich deshalb als unnötig und verwirrend zugleich. Wir beantragen deshalb dessen Streichung.

b. Mit der Formulierung "Gesetzliche Pfandrechte können … entgegengehalten werden, wenn sie innert sechs Monaten seit ihrer Fälligkeit … eingetragen werden" wird impliziert, dass Pfandrechte fällig werden können. Dogmatisch können allerdings lediglich Forderungen, nicht aber Pfandrechte fällig werden. Aus diesem Grund ist der genannte Passus wie folgt zu ändern: "Gesetzliche Pfandrechte können …, wenn sie innert zwei Jahren seit Fälligkeit der dem Pfandrecht zugrunde liegenden Forderung, spätestens jedoch innert … Jahren seit deren Entstehung, … eingetragen werden".

c. Die absolute Eintragungsfrist knüpft an den Zeitpunkt der Entstehung der Forderung an. Für die Grundstückgewinnsteuer ergeben sich mit diesem Anknüpfungszeitpunkt grundsätzlich keine Probleme. Anders dagegen bei