Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2004/13: Teilrevision des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Immobiliarsachen- und Grundbuchrecht) · 486 Seiten

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JGK BE: Die Stossrichtung der Revision wird grundsätzlich begrüsst, der Vorschlag des VE dient der Stärkung des Grundbuchs als Publikationsmittel. Der Wert des Grundbuchs wird damit gesteigert und die Rechtssicherheit für Dritte erhöht. Damit der Bürgerin, dem Bürger umfassende Auskünfte über alle ein Grundstück betreffende Lasten und Rechte gegeben werden können, ist es unerlässlich, dass möglichst sämtliche öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen erfasst werden. Dazu gehören insbesondere auch die gesetzlichen Grundpfandrechte. Wir ersuchen Sie, die Opportunität zur Nennung eines bestimmten Betrages in Absatz 2 nochmals zu prüfen. Es ist fraglich, ob eine zusätzliche Aufsplitterung der gesetzlichen Grundpfandrechte in eine gesetzliche und grundbuchliche Publizität nach Wertkriterien dienlich ist. Die unbekannte Entwicklung der Teuerung in den nächsten Jahrzehnten spricht unseres Erachtens gegen die betragsmässige Festsetzung im Gesetz. Um den legitimen Bedürfnissen der Steuersicherung nachkommen zu können, können wir uns zudem längere absolute und relative Verjährungsfristen vorstellen. Zu kurze Fristen könnten die betroffenen Steuerbehörden zu regelmässigen präventiven Pfandrechtseinträgen kurz vor Fristablauf bewegen.

SbBG: Gleiche Bemerkung in Bezug auf die Limite von Fr. 1'000.--, wie unter Art. 808 und Art. 819 VE-ZGB Abs. 3, ist auf Grund der geringen Summe von Fr. 1'000.- gänzlich zu streichen. Die Kompetenz der Kantone wird kaum merklich eingeschränkt, wenn dieser Abschnitt gestrichen wird. Hingen können wir einer kantonal unterschiedlichen Lösung für ein derartiges Detail keine positiven Aspekte abgewinnen. Es wäre keineswegs zeitgemäss, dass bezüglich dieser Bestimmung 26 verschiedene kantonale Lösungen möglich wären. Die vorgesehenen Fristen sind auf die Hälfte der vorgesehenen Dauer zu reduzieren.

Städtische Steuerkonferenz: Die vorgesehene Konzeption des gesetzlichen Pfandrechts würde bei der Durchsetzung von Steueransprüchen einschneidende Auswirkungen auf die Gemeinwesen nach sich ziehen.

Zahlreichen Kantonen und Gemeinden steht zur Sicherung von Steuerforderungen ein gesetzliches Pfandrecht an der jeweiligen Liegenschaft zu. Dieses Pfandrecht dient dem Steuerbezug bei säumigen oder insolventen Steuerschuldnern und hat gerade in letzter Zeit, in der als Folge der schwierigen Wirtschaftslage die Zahlungsmoral der Steuerpflichtigen merklich abgenommen hat, wieder an Bedeutung gewonnen. Die Steuerbehörden sind vermehrt darauf angewiesen, von diesem Recht Gebrauch zu machen. Das gesetzliche Grundpfandrecht erweist sich dabei als effizientes Steuersicherungsinstrument. Ohne dieses Rechtsinstitut entgingen den Kantonen und Gemeinden erhebliche Steuereinnahmen. Allein in der Stadt Zürich wurden in den letzten Jahren pfandrechtsgesicherte Forderungen in zweistelliger Millionenhöhe eingetrieben.

Im vorgeschlagenen Art. 836 ZGB wird nunmehr neu der sachenrechtliche Grundsatz festgehalten, dass die gesetzlichen Pfandrechte des kantonalen Rechts erst mit der Eintragung in das Grundbuch entstehen, sofern das Gesetz dem Gläubiger nur einen Anspruch auf das Pfandrecht vermittelt. Dabei soll der Eintrag konstitutiv wirken. Im Weiteren wird festgelegt, dass diejenigen Pfandrechte, die nach kantonalem Recht ohne Eintragung ins Grundbuch entstehen, innert sechs Monaten nach Fälligkeit, spätestens jedoch innert zwei Jahren seit der Entstehung der Forderung, ins Grundbuch eingetragen werden müssen.