Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2004/13: Teilrevision des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Immobiliarsachen- und Grundbuchrecht) · 486 Seiten

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fondo) chieda al comune e al Cantone un'attestazione vincolante circa l'esistenza di debiti che potrebbero gravare il fondo (art. 183 LAC e 252 LT). Si tratta di una soluzione veloce che ha dato ottimi risultati, che ha il vantaggio della praticità e che non appesantisce ulteriormente il registro fondiario. In passato c'era una soluzione analoga con l'attestazione vincolante per la vendita di fondi agli stranieri: Berna l'aveva in un primo tempo considerata una soluzione poco idonea, che successivamente era però stata ripresa nell'ambito dell'imposizione dell'imposta federale diretta.

Grundbuchverwalter AR: Diesem Trend der Angleichung der unmittelbaren Grundpfandrechte an die mittelbaren dürfte man sich kaum mehr widersetzen können. Die Frist von sechs Monaten ist jedoch - wie die Praxis zeigt - äusserst kurz. Ab Fälligkeit wird eine Zahlungsfrist gewährt. Dann muss bei Nichteingang des Betreffnisses gemahnt werden. Oft gehen dann noch Stundungsgesuche ein. Und schlussendlich muss eine mit Rechtsmitteln versehene Pfandrechtsverfügung erlassen werden. Die Frist sollte verlängert werden um einige Monate.

GBA OW: Die Begründung für die neue Regelung ist gut nachvollziehbar. Jedoch ist der Dritte gar nicht so schutzlos. Will er ein Grundstück erwerben, besteht in Bezug auf die Steuern und anderer allfälliger noch pfandgesicherter öffentlichrechtlicher Forderungen, die Möglichkeit entsprechende Vorkehrungen über die Kaufpreistilgung vorzunehmen, oder sich die Beträge bzw. das nicht Vorhandensein über den Verkäufer bestätigen zu lassen.

Auch mit der in Absatz 2 vorgeschlagenen Lösung bleibt der Dritte maximal zwei Jahre seit Entstehung der Forderung im Ungewissen.

Der Bund sichert sich in Bezug auf seine Steuern bei einem Verkauf eines Grundstücks (Art. 172 DBG) ab. Wird eine Person im Ausland nur noch auf Grund eines Grundstücks in der Schweiz besteuert, bedarf die Veräusserung der Zustimmung der kant. Behörde.

Es ist die bisherige Lösung beizubehalten. Die Kantone die von Art. 836 Gebrauch gemacht haben und somit u.a. für eine Steuerforderung ohne Eintrag ein gesetzliches Pfandrecht hatten, werden massiv schlechter gestellt. Man erwähnt, dass rege Gebrauch gemacht wurde. Das Interesse der Kantone, aber auch der Bürger geht dahin, dass Steuern möglichst kostengünstig eingefordert werden können. Das vorgebrachte Argument der Publizitätswirkung des Grundbuches wird durch die in Ziffer 2 erwähnten Fristen entkräftet. Auch bei Einführung von Ziffer 2 muss ein Käufer, will er sicher sein, die in Bemerkung zu Ziffer 1 erwähnten Vorkehrungen treffen. Anders ausgedrückt auch mit Einführung der Verschlechterung für die Kantone resultiert keine bessere Ausgangslage für den Käufer bei Kaufabschluss.

Grundbuchamt Zug: Die Eintragungspflicht dieser gesetzlicher Pfandrechte ist aus Rechtssicherheitsgründen sinnvoll. Allerdings sollte diese Pflicht betragsunabhängig und ausnahmslos sein. Die Ausnahmeregelung für Ansprüche unter Fr. 1'000.--, somit die faktische Einführung eines Grenzbetrags, ist inkonsequent, unter dem Gesichtspunkt der Geldentwertung höchst problematisch und schränkt wiederum die Publizitätswirkung des Grundbuchs ein. Ein gutgläubiger Dritter sollte ohne diesbezüglich bestehende Grundbucheintragungen davon ausgehen dürfen, dass ihm gegenüber überhaupt keine solchen Ansprüche geltend gemacht werden können.