Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2004/13: Teilrevision des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Immobiliarsachen- und Grundbuchrecht) · 486 Seiten
Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 365Fedlex · Ergebnisbericht
postuliert der Vorentwurf in Art. 836 Abs. 2 E ZGB eine relative Frist von sechs Monaten unter Anknüpfung an die Fälligkeit der zu sichernden Forderung. Andererseits wird gleichzeitig eine absolute Frist von zwei Jahren festgelegt, welche an die Entstehung der Forderung anknüpft. Diese beiden Fristen werden angesichts der Anknüpfung an die Fälligkeit der Forderung für die relative Frist einerseits und an die Entstehung der Forderung andererseits für die absolute Frist den Bedürfnissen der Kantone für die grundpfändliche Sicherung von öffentlich-rechtlichen Abgaben kaum gerecht. Sie erwecken unweigerlich den Eindruck einer realitätsfremden, die kantonalen Bedürfnisse nicht beachtenden Haltung der Urheber des Vorentwurfs.
Aufgrund der derogatorischen Kraft des Bundesrechts wären die Kantone gezwungen ihre bestehenden öffentlich-rechtlichen Bestimmungen der Regelung von Art. 836 E ZGB anzupassen. Damit aber würde sich wohl in vielerlei Hinsicht für die Kantone bloss noch die Frage stellen, ob angesichts der sich abzeichnenden Vollzugsprobleme generell auf die Statuierung von gesetzlichen Grundpfandrechten, die ohne Eintrag im Grundbuch ihre Wirkung entfalten, verzichtet werden müsste.
Die sich abzeichnenden Vollzugsprobleme werden sich nach unserer Einschätzung wohl hauptsächlich auf das gesetzliche Grundpfandrecht (Steuerpfandrecht) zur Sicherung der Grundstückgewinnsteuer beschränken (Art. 241 Abs. 1 Bst. b sowie Art. 270 Abs. 1 Bst. b StG BE).
Ob und wieweit sich Vollzugsprobleme auch beim gesetzlichen Grundpfandrecht zur Sicherung der Vermögenssteuer auf Grundstücken und Wasserkräften im Sinne von Art. 241 Abs. 1 Bst. a resp. Art. 270 Abs. 1 Bst. a StG BE oder zur Sicherung der auf Gemeinden beschränkten Liegenschaftssteuer gemäss Art. 270 Abs. 1 Bst. c StG BE einstellen könnten, ist nicht Gegenstand der vorliegenden Stellungnahme.
Vollzugsprobleme beim Steuerpfandrecht zur Sicherung der Grundstückgewinnsteuer ergeben sich in erster Linie aus den zu kurz angesetzten Fristen resp. aus den vorgesehenen Anknüpfungszeitpunkten für den Fristenlauf.
Ausgehend von der in Art. 836 Abs. 2 E ZGB vorgesehenen relativen Frist von sechs Monaten, welche an die Fälligkeit der zu sichernden Forderung anknüpft, bedarf zunächst der Fälligkeitszeitpunkt der Grundstückgewinnsteuerforderung der Erläuterung.
Die Fälligkeit der Grundstückgewinnsteuerforderung wird durch die Eröffnung des geschuldeten Steuerbetrags gegenüber der steuerpflichtigen Person (veräussernde Person) ausgelöst. Eröffnet wird der geschuldete Steuerbetrag durch eine Steuerrechnung, die im Zusammenhang mit einer Veranlagungsverfügung zu ergehen hat". Dabei ist zu beachten, dass die spätere Eröffnung einer Pfandrechtsverfügung an die Pfandeigentümerin oder den Pfandeigentümer (erwerbende Person) auf die Fälligkeit der Steuerforderung keine Auswirkung hat und diese auch nicht abänderte. Aufgrund der Erfahrungen aus der Praxis erscheint diese Frist von sechs Monaten für die Eintragung des Pfandrechts im Grundbuch für dessen Gültigkeit weder im Interesse der Steuerbehörde noch im Interesse der betroffenen Grund- resp. Pfandeigentümer oder Gläubiger zu sein. Zwecks Einhaltung der zu kurz gefassten Frist müsste die Steuerbehörde praktisch ausnahmslos in allen Grundstückgewinnsteuerfällen, die von der steuerpflichtigen Person in einem ersten Umgang mit Einsprache angefochten würden oder wo aus anderen Gründen Inkassoverzögerungen auftreten wür-