Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2004/13: Teilrevision des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Immobiliarsachen- und Grundbuchrecht) · 486 Seiten
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Die Einführung des Register-Schuldbriefs ("papierloser Schuldbrief") wird die Modalitäten bei der Mobilisierung des Bodenwerts durch die Belastung mit Grundpfandrechten für Schuldner, Kreditgeber und Grundbuchamt erheblich vereinfachen und damit vergünstigen, indem die aufwändige Ausstellung, Nachführung, Bewirtschaftung und Aufbewahrung der Schuldbriefe entfallen wird. Der Kanton Bern wird prüfen, inwieweit Anreize geschaffen werden können, damit bestehende Papier-Schuldbriefe möglichst zahlreich in Register-Schuldbriefe umgewandelt werden (z.B. durch Befreiung der Umwandlungen von Grundbuchgebühren und Pfandrechtssteuern).
Ein erheblicher volkswirtschaftlicher Nutzen ist auch von der Einführung der Möglichkeit zur Durchführung öffentlicher Bereinigungsverfahren zu erwarten. Die Grundbücher verzeichnen etliche bedeutungslose Einschreibungen, was nicht nur Dienstbarkeiten betrifft, sondern grundsätzlich alle Einschreibungen. Die formell Berechtigten bieten nach Erfahrungen im Kanton Bern vielfach leider nicht Hand zur Löschung, was unübersichtliche und überholte Verhältnisse zementiert. Systematische öffentliche Bereinigungsverfahren werden die Rechtssicherheit für Grundeigentümer und Pfandgläubiger zweifellos erhöhen. Zuhanden der Bereinigungsbehörden wären schlagkräftigere Instrumente, als die im VE vorgesehenen erwünscht. Darauf ist bei den einzelnen Artikeln zurück zu kommen.
BL: Die Hauptzielsetzungen dieser Teilrevision (Verbesserung der Informationsfunktion des Grundbuchs, Aktualisierung und Bereinigung des Grundbuchs, Ausdehnung der öffentlichen Beurkundung sowie Behebung von Mängeln der heutigen Ordnung) begrüssen wir sehr, da sie einem klaren Bedürfnis entsprechen. Zur näheren Ausgestaltung der Bestimmungen und zu den weiteren Revisionsvorschlägen nehmen wir bei der nachfolgenden Kommentierung der einzelnen Bestimmungen Stellung.
BS: Die vorgeschlagenen Bestimmungen erachten wir grundsätzlich für sinnvoll und angemessen. Insbesondere begrüssen wir die Beseitigung der Gefahr der Doppelzahlung im Bereich des Bauhandwerkerpfandrechts und die Verbesserung der Publizitätswirkung des Grundbuches bei den unmittelbaren gesetzlichen, ohne Eintrag entstehenden Grundpfandrechten. Die Absicht, mit der Einführung eines neuen Rechtsinstituts das Wohneigentum zu fördern, ist grundsätzlich zu begrüssen. Allerdings halten wir das vorgeschlagene Institut des Raumrechts aufgrund der nachfolgend ausgeführten Gründe dazu nicht für geeignet.
FR: L’amélioration de la publicité du registre foncier, de la qualité et de la clarté de certaines inscriptions ainsi que la résolution de problèmes apparus dans la pratique font que cette révision a été bien accueillie par les autorités cantonales que nous avons consultées. Dans l’ensemble, cet avant projet suscite une impression favorable.
GE: Notre Conseil tient à saluer la volonté des auteurs de l'avant-projet de répondre aux préoccupations apparues en pratique, notamment en ancrant dans le code civil la jurisprudence la plus récente du Tribunal fédéral.
Ainsi, nous approuvons particulièrement les réformes proposées en matière de droit de voisinage et de surveillance du registre foncier, ainsi que la nouvelle procédure de modification et radiation des inscriptions dudit registre.