Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2004/13: Teilrevision des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Immobiliarsachen- und Grundbuchrecht) · 486 Seiten
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SZ: Wir begrüssen die Teilrevision des Schweizerischen Zivilgesetzbuches
(Immobiliarsachen- und Grundbuchrecht) und heissen den vorliegenden Vorentwurf deshalb dem Grundsatz nach gut.
TI: Nell’insieme, lo scrivente Consiglio considera positiva la proposta di revisione,
di cui condivide i principi, fatta eccezione per il diritto di volume. Per quanto attiene i problemi di dettaglio, si rinvia alle osservazioni sulle singole disposizioni.
TG: Die im Entwurf vorgesehene Einführung des so genannten "Raumrechtes" leh-
nen wir ab. Nach unserer Auffassung dürfte hierfür kaum ein grosses praktisches Bedürfnis bestehen. Im Übrigen erscheinen die im Entwurf enthaltenen Verweise auf die Anwendung bzw. auf die sinngemässe Anwendung von Bestimmungen aus dem Baurecht, dem Miteigentumsrecht, aus dem Stockwerkeigentum und aus dem Mietrecht aus Gründen der Klarheit und Übersichtlichkeit als sehr problematisch. Die damit verbundenen Schwierigkeiten müssten wohl zunächst in der Lehre und Rechtsprechung geklärt werden, was für ein neues Rechtsgebilde als wenig überzeugend erscheint.
Obwohl wir die mit der Revision verfolgte Absicht zur Verstärkung der Publizitätswirkung des Grundbuches nachvollziehen können, gilt es auf der andern Seite auch den damit verbundenen Aufwand für die zuständigen kantonalen Stellen im Auge zu behalten. Normen, die eine massive Aufwandsteigerung und damit auch personelle Mehraufwendungen zur Folge haben werden, wie z.B. der vorgeschlagene Art. 962 des Entwurfs, werden von uns daher abgelehnt. Entgegen den Ausführungen im Bericht zum Vorentwurf verhält es sich nicht so, dass die vorgeschlagenen Änderungen für die Kantone keine finanziellen oder personellen Auswirkungen hätten (vgl. S. 67f.).
Soweit wir nachfolgend keine Bemerkungen zu einzelnen Bestimmungen anbringen, sind wir mit der vorgeschlagenen Revision indessen einverstanden.
UR: Zusammenfassend begrüsst der Regierungsrat grundsätzlich den Vorentwurf
für eine Teilrevision des ZGB betreffend Immobiliarsachen- und Grundbuchrecht. Insbesondere befürwortet der Regierungsrat die Einführung des papierlosen Register-Schuldbriefes, die Neuerungen im Bereich des Bauhandwerkerpfandrechts sowie die Ausgestaltung des Grundbuches als modernes Bodeninformationssystem. Für die Umsetzung werden auf Stufe Kanton keine neuen personellen Ressourcen nötig sein, auch dürften die notwendigen Anpassungen in einem finanziell tragbaren Rahmen sein.
VS: Wir sind mit der Revision weitestgehend einverstanden.
ZH: Grundsätzlich begrüssen wir die Revision in weiten Teilen, insbesondere die
Aufhebung der Gült, die Änderungen im Bereich des Bauhandwerkerpfandrechts und die Einführung des Register-Schuldbriefs erachten wir als wünschenswert.
Der Schaffung eines "Kleinen Wohneigentums" und damit einer Erhöhung der Wohneigentumsquote steht der Kanton Zürich grundsätzlich positiv gegenüber. Wir würden es begrüssen, wenn die Idee weiterverfolgt wird, jedoch nicht mit der vorgeschlagenen Lösung. Diese vermag unseres Erachtens die erforderlichen Voraussetzungen für eine praxistaugliche neue Wohneigentumsform nicht zu erfüllen.