Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2004/13: Teilrevision des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Immobiliarsachen- und Grundbuchrecht) · 486 Seiten

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prozessualer Natur, da der Schuldner jerzeit sämtliche Einreden, die ihm gegen die gesicherte Forderung zustehen, auch der Schuldbriefforderung entgegenhalten kann. Wird nun mit der neuen Schweizerischen ZPO die vollstreckbare öffentliche Urkunde eingeführt, so könnte in dieser Konzeption eines Einheitspfandrechtes über die Darlehensforderung eine vollstreckbare öffentliche Urkunde errichtet werden, womit der Gläubiger noch besser gestellt wird als heute. Dem Schuldner wird andererseits damit gedient sein, dass die Rechtslage für ihn klarer und verständlicher wird.

Gegen die Einführung eines Einheitspfandrechtes und für die vorgeschlagene Teilrevision spricht, dass das heutige System der Sicherungsübereignung von Schuldbriefen funktioniert und es immer sehr gewichtiger Gründe bedarf, um ein funktionierendes System abzuändern. Dagegen sprechen auch übergangsrechtliche Überlegungen; man müsste wohl noch auf Jahrzehnte hinaus die bisherigen Grundpfandarten beibehalten. Andererseits ist man bereits einmal anno 1911 mit diesen übergangsrechtlichen Problemen zu Recht gekommen.

Artikel 843

Kantone / Cantons / Cantoni

GL: Wir gehen davon aus, dass diese 2 Arten von Schuldbriefen für die Beteiligten

Vorteile bringen werden. Die Praxis wird zeigen, ob sich eine Gesetzesänderung gerechtfertigt hat.

LU: Die Einführung eines Register-Schuldbriefes entspricht einem offensichtlichen

Bedürfnis und ist deshalb grundsätzlich zu begrüssen. Allerdings möchten wir darauf hinweisen, dass die Befugnis zur Grundbuchanmeldung zusätzlich (in der Grundbuchverordnung) geregelt werden muss. Unseres Erachtens sollte der neue Gläubiger wie der bisherige eine Anmeldung vornehmen können.

OW: Die Einführung des papierlosen Register-Schuldbriefs entspricht einem Bedürf-

nis der Praxis. Die Rechtsgeschäfte werden damit erleichtert. Die Streichung der Kompetenz der Kantone für nichtlandwirtschaftliche Grundstücke eine kantonale Belastungsgrenze vorzusehen, führt zu einer Vereinheitlichung in der Schweiz.

SG: Im Grundbuch ist kenntlich zu machen, ob der Schuldbrief als Register- oder als

Papier-Schuldbrief ausgestellt wurde, weil diese Tatsache im Hinblick auf spätere Änderungen und die Löschung des Schuldbriefs wesentlich ist. Ein neuer Abs. 2 könnte deshalb lauten: "Im Grundbuch ist die Art des Schuldbriefs anzugeben."

SO: Die Einführung des Registerschuldbriefes wird begrüsst, da ein grosses prakti-

sches Bedürfnis daran besteht. Die Vorteile hinsichtlich Kosten, Aufbewahrung etc. sind beachtlich. Wir versprechen uns davon auch eine erhebliche "Entschlackung" und Beschleunigung der Geschäftsabläufe auf den Grundbuchämtern.

Die Beibehaltung des Papierschuldbriefs scheint ebenfalls sinnvoll, da dieser für gewisse Gläubiger auch noch von Interesse sein kann.