Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2004/13: Teilrevision des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Immobiliarsachen- und Grundbuchrecht) · 486 Seiten

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UR: Aus grundbuchlicher Sicht ist die Schaffung des papierlosen Schuldbriefs zu

begrüssen. Das langwierige und auch kostenintensive Verfahren zur Kraftloserklärung wird somit hinfällig. Auch bei der Behandlung von Grundbuchanmeldungen können einzelne Arbeitsschritte erleichtert werden (Wegfall von Abänderungen der Schuldbriefe gem. Art. 61 Abs. 3 GBV; SR 211.432.1). Vor allem aber fallen die Kosten für die sichere Verwahrung und den Transfer zwischen Banken, Notariatsbüros und Grundbuchamt weg. Insofern wäre es angezeigt, auf die Beibehaltung des Papierschuldbriefes ganz zu verzichten.

ZG: Von der Einführung des Registerschuldbriefes erhoffen wir uns eine erhebliche

Vereinfachung und Beschleunigung zahlreicher Geschäftsprozesse im Grundbuchamt. Davon werden auch alle Geschäftspartner des Grundbuchamtes (Grundeigentümer, Schuldner, Gläubiger, Urkundspersonen) profitieren. Für die Grundeigentümer und Schuldner werden durch die vereinfachten Arbeitsabläufe weniger Kosten und Gebühren im Zusammenhang mit der Mobilisierung des Bodenwertes entstehen. Der mit der Ausfertigung, dem Einfordern und Nachführen sowie mit der Kraftloserklärung verbundene Arbeitsaufwand (z.B. bei Parzellierungen, Stockwerkeigentumsbegründungen etc.) wird beträchtlich reduziert. Einzelne Teilnehmer des Mitberichtsverfahrens plädierten für einen gänzlichen Verzicht auf den herkömmlichen Papier-Schuldbrief im Gesetz.

ZH: Die Einführung eines Register-Schuldbriefs erachten wir als sinnvolle und zeit-

gemässe Änderung des Immobiliarsachenrechts.

Organisationen / Organisations / Organizzazioni

SAV: Die Einführung des Registerschuldbriefes wird grundsätzlich begrüsst. Eben-

falls ist es richtig, den Registerschuldbrief neben dem Papierschuldbrief zu führen und diesen in Kraft zu lassen. Dadurch erübrigen sich übergangsrechtliche Probleme.

Wieso wurde Art. 845 ZGB betreffend das Drittpfandverhältnis aufgehoben? Auch im neuen Recht sollten Drittpfandverhältnisse beim Schuldbrief möglich sein.

SBV: Die Einführung eines Register-Schuldbriefes ist ausdrücklich gewünscht.

SNV: Dem Wunsch nach einem entmaterialisierten Schuldbrief ist stattzugeben. Die

Probleme im Zusammenhang mit dem Versand, der Aufbewahrung und der Amortisation von Schuldbriefen im Falle eines Verlustes können so entschärft werden. Die Einführung eines papierlosen Register-Schuldbriefs ist aus unserer Sicht deswegen eine willkommene Neuerung. Allerdings dürfte die Eingliederung des papierlosen Schuldbriefs in das Wertpapierrecht nicht ganz unproblematisch sein.

Angesichts der heute gängigen Funktion des Schuldbriefs als reiner Sicherungstitel (und nicht als Forderungstitel) muss man sich fragen, ob der Titel die Schuldbriefforderung überhaupt noch beinhalten soll. Wer eine Forderung verkörpern will, wählt dafür heute kaum die Form des Schuldbriefes. Und er tut dies wohl noch weniger, wenn er sich für den papierlosen Schuldbrief entscheidet. Es ist jedenfalls eine Daueraufgabe des Notars, den Personen, welche Schuldbriefe errichten, zu erklären, weshalb die im Schuldbrief enthaltenen Darlehensbedingungen nicht mit den Bedingungen im Darlehensvertrag über-