Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2004/13: Teilrevision des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Immobiliarsachen- und Grundbuchrecht) · 486 Seiten
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Insistieren von Grundbuchverwaltern und Banken hat die Verantwortlichen unlängst bewogen, die nötigen Schritte in die Wege zu leiten. Sollte diese Gesetzesänderung politisch scheitern, müsste die kantonale Kündigungsunmöglichkeit bundesrechtlich beseitigt werden. S. auch Bemerkung zu nArt. 844.
Es ist ein arger Widerspruch zu Art. 27 ZGB und Art. 20 OR wenn Schuldbriefe gläubigerseits über viele Jahrzehnte unkündbar sind und altrechtliche Grundpfandrechte nun sogar über mehrere Jahrhunderte. Entsprechend gross sind die daraus entstehenden Probleme für Gläubiger, Grundbuchverwaltungen, usw. Derartige Missstände sollen nicht bundesrechtlich noch toleriert oder begünstigt werden.
Kreisgrundbuchamt XI: Im Kanton Bern ist eine Kündigungsfrist von drei Monaten
üblich. Wie lang ist die Frist mehrheitlich in den Kantonen?
NKBS: Die Kündigung sollte jeweils auf Ende eines Monats möglich sein, da in der
Praxis nicht überall klar ist, welches die üblichen Zinstage sind (vgl. Daniel Staehelin, in: Basler Kommentar, Art. 844 N 5 ZGB).
Artikel 849
Kantone / Cantons / Cantoni
BS: Auf Grund von Art. 973 ZGB ist die Frage zu stellen, ob die Bestimmung nicht
ersatzlos gestrichen werden kann. Oder hat der Artikel doch noch andere Konsequenzen, welche einer Streichung entgegenstehen würden?
Organisationen / Organisations / Organizzazioni
VSK: Keine inhaltliche Bemerkung. Wir möchten darauf hinweisen, dass im ersten
Abschnitt des Kommentars zu diesem Artikel im Bericht zum VE von Art. 864 VE-ZGB die Rede ist; richtig müsste es wohl heissen Art. 863 VE-ZGB.
Artikel 850
Kantone / Cantons / Cantoni
NE: Al. 2: la pratique neuchâteloise tient déjà compte de ces dispositions. La
clarification apportée par l'article 850, alinéa 2 est utile.
GE: Al. 2: En référence à l'art. 847 al.2 AP-CC, il conviendrait de préciser que la
créance dont il s'agit est celle dérivant de la cédule hypothécaire et non du rapport de base.
LU: Liegt eine separate Vereinbarung im Sinne von Absatz 2 vor, sollte dies zur
Förderung der Rechtssicherheit auch aus dem Grundbucheintrag ersichtlich sein. Wir schlagen deshalb vor, in einem dritten Absatz die Eintragung einer entsprechenden Bemerkung zum Schuldbrief vorzusehen.
SG: Abs. 2: Es scheint rechtlich nicht unproblematisch, wenn weder im Grundbuch
noch im Schuldbrief eingetragene konkrete Bestimmungen (in einer separaten Vereinbarung, auf die allenfalls nur pauschal verwiesen wird) einem gutgläubigen Dritten entgegengehalten werden können.