Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2004/13: Teilrevision des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Immobiliarsachen- und Grundbuchrecht) · 486 Seiten
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ZG: Ob die Regel, wonach Nebenbestimmungen zur Schuldbriefforderung und
Abzahlungsbestimmungen gemäss Art. 847 Abs. 2 VE-ZGB gutgläubigen Dritten auch dann entgegen gehalten werden können, wenn der Schuldbrief bloss eine Verweisung auf eine separate Vereinbarung zwischen Schuldner und Gläubiger enthält, sachgerecht ist, wagen wir zu bezweifeln. Denn in der Praxis wird jemand, der einen Inhaberschuldbrief übernimmt, kaum je Einsicht in die fragliche separate Vereinbarung nehmen. Deshalb sollten unseres Erachtens die erwähnten Nebenbestimmungen nur bösgläubigen Dritten entgegengehalten werden können. Ansonsten wird der mit dem Grundbuch als Mittel der Publizität angestrebte Verkehrsschutz preisgegeben.
Organisationen / Organisations / Organizzazioni
SwissBanking: Absatz 2 ist zu streichen. Wenn ein Dritter gutgläubig ist, kennt er die
separaten Vereinbarungen eben gerade nicht. Will ein Schuldbrief-Schuldner sich sein Einrederecht gegenüber Dritten umfassend vorbehalten, so hat er darauf bedacht zu sein, dass alle ihm wichtigen Vereinbarungen im Schuldbrief selbst enthalten sind.
VSK: Absatz 1 entspricht grundsätzlich dem geltenden Art. 872 ZGB. Die Ergänzung
betreffend die aus der Urkunde hervorgehenden Einreden beim Papierschuldbrief ist eine konsequente Klarstellung und sollte so im Gesetz aufgenommen werden.
Absatz 2 mit dem ausdrücklichen Hinweis, wonach separate schuldrechtliche Vereinbarungen, auf die im Schuldbrief selbst ausdrücklich hingewiesen wird, auch gutgläubigen Dritten (Dritterwerbern des Schuldbriefs) entgegengehalten werden können, ist zu streichen.
Wenn ein Dritter gutgläubig ist, kennt er die separate Vereinbarung eben gerade nicht. Die vorgeschlagene Regelung könnte beispielsweise dazu führen, dass ein Gläubiger im ersten Rang mit dem Schuldner einen höheren Zinssatz abmacht als durch das Grundbuch ausgewiesen ist, mit der Folge, dass sich der nachrangige Gläubiger nicht mehr auf das Grundbuch verlassen kann. Lässt im Übrigen ein Schuldbriefschuldner sein Einrederecht gegenüber Dritten umfassend vorbehalten, so hat er darauf bedacht zu sein, dass alle ihm wichtigen Vereinbarungen im Schuldbrief selbst enthalten sind.
Artikel 851
Kantone / Cantons / Cantoni
AR: Auf diese Bestimmung sollte gänzlich verzichtet werden. Der bisherige Art. 860
ZGB ist im ganzen - wie im Bericht zum VE erwähnt - heute toter Buchstabe. Die früher im Kanton Appenzell A.Rh. für Grundpfandtitel bei Banken bestandenen Stellvertretungen, wurden durch diese Institute schon vor vielen Jahren aufgelöst oder durch überhöhte Aufwandverrechnung für Privatgläubiger absolut uninteressant gemacht. Der Art. 860 ZGB dürfte seine Begründung darin gefunden haben, dass früher die Grundpfandverhältnisse vorwiegend unter Privatpersonen bestanden haben und diese die Abwicklung unter anderem Banken übertrugen. Das Hypothekarwesen hat sich diesbezüglich grundsätzlich geändert.