Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2004/13: Teilrevision des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Immobiliarsachen- und Grundbuchrecht) · 486 Seiten
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VSGV: Diese Bestimmung ist wohl ein Relikt der früheren kantonalen Schuldbrief-
belastungsgrenze. Fällt diese, was wir befürworten, so ist die ganze Bestimmung überflüssig.
VSK: Die vorgeschlagene Aufhebung der Ermächtigung der Kantone, für ihr Gebiet
Belastungsgrenzen vorzuschreiben, erscheint aus heutiger Sicht angebracht und wird von uns unterstützt. Das Interesse an einer Vereinheitlichung in diesem Bereich überwiegt allfällige (vermeintliche) Besonderheiten in einzelnen Kantonen. Generell sollte im Rahmen einer Revision geprüft werden, ob die gesetzlichen Grundlagen und die Praxis im Bereich des Grundpfandrechts nicht bundesweit weiter vereinheitlicht werden können. Konsequenterweise wäre die kantonale Gesetzgebungskompetenz im Grundpfandrecht weiter gehend aufzuheben (unterschiedliche Anforderungen zur Erstellung einer Grundpfandverschreibung, kantonale Kündigungsvorschriften sowie weitere kantonale Spezialitäten). Dies würde die Anwendung des Schuldbriefs als Standard im Bereich der Grundpfandsicherung auf lange Sicht begünstigen und den Abbau heute noch bestehender Hemmschwellen im Verkehr der Beteiligten (insbesondere Kreditgeber, Notariate, Grundbuchämter) im interkantonalen Verhältnis erleichtern.
Übrige Teilnehmer / Autres Participants / Altri Partecipanti
Grundbuchverwalter AR: Im Gegensatz zum jetzigen Art. 843 Abs. 2, der den Kanto-
nen ausdrücklich ermöglicht, für die Errichtung von Schuldbriefen eine Belastungsgrenze vorzusehen, ist der nArt. 844 unklar. Können die Kantone aufgrund dessen in bisheriger Weise eine Belastungsgrenze beibehalten, oder soll die amtliche Schätzung lediglich eine Orientierungshilfe bilden, z.B. für Gläubiger. Beides braucht es nicht mehr.
Der Bundesgesetzgeber soll klar festhalten, dass für die Errichtung von Schuldbriefen schweizweit keine Belastungsgrenze mehr vorgeschrieben werden kann. Dies soll auch deshalb geschehen, da einzelne Kantone (so z.B. der Kanton Appenzell Ausserrhoden) bis heute ihr Grundpfandrechtswesen nicht zeitgemäss ausgestalteten. Der Kanton Appenzell Ausserrhoden kennt heute noch eine derartige, unsinnige Belastungsgrenze. Die Folge sind für die Grundbuchämter immer grösser werdende Probleme v.a. mit ausserkantonalen und vermehrt auch mit ausländischen Banken. Unser Kanton ist jetzt daran, diese Belastungsgrenze zu eliminieren.
JGK BE: Wir bitten Sie, zu überprüfen, ob diese Bestimmung tatsächlich nach einer
Regelung im ZGB ruft oder ob nicht gänzlich darauf verzichtet werden könnte.
NKBS: Diese Bestimmung ist ersatzlos zu streichen. Eine amtliche Schätzung hat
hier nichts zu suchen, es ist Sache des Gläubigers, dafür zu sorgen, dass die pfandgesicherte Forderung den Wert des Grundstückes nicht übersteigt. Hierfür genügt eine private Schätzung. Wollen gewisse Kantone die amtliche Schätzung anbieten, so können sie dies auch ohne die Ermächtigung in Art. 844 VE.
SbBG: Die Bestimmung zur Möglichkeit der Neuschätzung, sofern die Kantone eine
solche vorsehen, sollte ersatzlos gestrichen werden. Es bleibt den Gläubigern überlassen, bei Errichtung eine Neuschätzung der Grundstücke zu verlangen; oft wird dies von den Banken sowieso gemacht. Die Möglichkeit der Kantone,