Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2004/13: Teilrevision des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Immobiliarsachen- und Grundbuchrecht) · 486 Seiten
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VSK: Absatz 1 entspricht im Wesentlichen dem geltenden Art. 854 ZGB. Die zusätz-
liche ausdrückliche Erwähnung, wonach sich die Schuldbriefforderung nicht auf das Grundverhältnis beziehen dürfe, ist sinnvoll.
Wie der Bericht zum VE erwähnt, dient die vorgesehene neue Bestimmung von Absatz 2 – was den Verweis auf schuldrechtliche Bestimmungen in einer separaten Vereinbarung betrifft – lediglich der Klarstellung einer längst geübten Praxis. Die Aufnahme im Gesetz ist zu unterstützen.
Drei schuldrechtliche Nebenvereinbarungen werden im VE ausdrücklich erwähnt, andere die Schuldbriefforderung betreffende Nebenvereinbarungen sollen vorbehalten bleiben. Es stellt sich diesbezüglich die Frage, ob es nicht sinnvoll wäre, im Gesetz selbst einen konkreten Hinweis auf die damit gemeinten Nebenvereinbarungen zu machen.
Artikel 848
Kantone / Cantons / Cantoni
BE: Absatz 2 dieser Bestimmung sollte gestrichen werden, da der Vorbehalt
zugunsten des kantonalen Rechts nicht gerechtfertigt ist. Er würde dazu führen, dass sich beim bundesrechtlichen Institut des Schuldbriefes unnötigerweise kantonal unterschiedliche Regeln entwickeln oder weiterhin halten. Die Vereinbarung von abweichenden Bestimmungen über die Kündbarkeit ist gestützt auf die Vertragsfreiheit ausschliesslich den Parteien zu überlassen, wozu sie in Absatz 1 VE richtigerweise ermächtigt werden.
GL: Der Begriff "übliche Zinstage" führt zu unhaltbaren Zinsterminen aufgrund der
kantonalen Bestimmungen (z.B. Martini). Dieser Begriff ist daher zu ersetzen durch einen praxisbezogenen Zinstermin, wie z.B. auf Ende eines Monats. Abs. 1 neu: ...vom Schuldner mit halbjährlicher Kündigungsfrist auf Ende jeden Monats gekündigt werden, wenn nichts anderes bestimmt ist.
NW: Die Einführung des papierlosen Register-Schuldbriefes entspricht einem
Bedürfnis. Art. 848, Abs. 2 und 851 könnten ersatzlos gestrichen werden. Im übrigen keine Bemerkungen.
TI: cpv. 2: La norma conferisce ai cantoni la facoltà di prevedere, per la disdetta
delle cartelle ipotecarie, norme più restrittive rispetto al CC, riprendendo così l'attuale art. 844 CC. Anche in questo caso non si intravede la necessità per il Cantone Ticino di introdurre una propria e più severa normativa.
Parteien / Partis politiques / Partiti politici
SVP: Der Verweis auf die üblichen Zinstage als Kündigungstermin ist zu streichen,
so dass die Kündigung mit 6-monatiger Frist auf jedes Monatsende möglich ist. Dies in Anlehnung an die heutige Praxis, welche keine allgemeine Übung bestimmter Zinstage mehr erkennen lässt.
Organisationen / Organisations / Organizzazioni
HEV: Art. 848 Abs. 1 regelt die Modalitäten für die Kündigung von Schuldbriefen.
Dabei wird festgehalten, dass die Kündigung mit einer sechsmonatigen Frist jeweils auf das Ende der üblichen Zinstage erfolgen kann. Diese Bestimmung