Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2004/13: Teilrevision des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Immobiliarsachen- und Grundbuchrecht) · 486 Seiten

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Übrige Teilnehmer / Autres Participants / Altri Partecipanti

Kreisgrundbuchamt XI: Das Komma nach "verpfändet" ist wohl falsch und offenbar

unbesehen vom alten Artikel 868 übernommen worden. Im Kommentar Leemann fehlt das Komma übrigens.

Artikel 865

Kantone / Cantons / Cantoni

AR: Die Einschreibung des Überganges des Gläubigerrechtes beim Papier-Schuld-

brief im Grundbuch sollte nur unter Vorlegung des Titels (beim Namentitel versehen mit der Zession) beim Grundbuchamt erfolgen können. In einzelnen Kantonen - so auch im Kanton Appenzell A.Rh. - besteht die diskutable Praxis, dass der neue Gläubiger sein Recht im Grundbuch einschreiben lassen kann, ohne den nach Art. 66 GBV verlangten "Nachweis seines Rechts" zu erbringen. Es ist also möglich, dass eine Bank sich brieflich als neue Gläubigerin ausgibt und sich ohne weiteres im Grundbuch eintragen lassen kann. Es kommt dazu, dass beim EDV-Grundbuch kein Gläubigerregister mehr geführt wird, sondern der Gläubigerwechsel direkt im Grundbuch eingetragen wird. Diese Problematik bedürfte einer klaren Regelung.

Organisationen / Organisations / Organizzazioni

VSK: Keine inhaltlichen Bemerkungen. Zu prüfen wäre, ob nicht in Absatz 2 der

Begriff "Indossament" verwendet werden sollte.

Übrige Teilnehmer / Autres Participants / Altri Partecipanti

Grundbuchverwalter AR: Die Einschreibung des Überganges des Gläubigerrechtes

beim Papier-Schuldbrief im Grundbuch soll nur unter Vorlegung des Titels (beim Namentitel versehen mit der Zession) beim Grundbuchamt erfolgen können. In einzelnen Kantonen, so auch im Kanton Appenzell Ausserrhoden, ist die

- wohl praktische - u.E. jedoch widerrechtliche Praxis eingeführt worden, dass der neue Gläubiger sein Recht im Grundbuch einschreiben lassen kann, ohne den nach Art. 66 GBV verlangten "Nachweis seines Rechts" zu erbringen. Es ist also möglich, dass irgendeine Bank sich brieflich als neue Gläubigerin ausgibt und sich ohne weiteres im Grundbuch eintragen lassen kann. Diese Praxis steht auch in Widerspruch zu Art. 964, der zur "Abänderung eines Eintrages einer schriftlichen Erklärung der aus dem Eintrage berechtigten Person verlangt". Einzelne Grundbuchämter erstatten in diesen Fällen dem bisherigen Gläubiger sowie dem Grundeigentümer eine Anzeige nach Art. 969.

Es kommt dazu, dass beim EDV-Grundbuch kein Gläubigerregister mehr geführt wird, sondern der Gläubigerwechsel direkt im Grundbuch eingetragen wird.

Diese Problematik bedarf einer klaren Regelung.