Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2004/13: Teilrevision des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Immobiliarsachen- und Grundbuchrecht) · 486 Seiten
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Übrige Teilnehmer / Autres Participants / Altri Partecipanti
SBV: Der gänzlichen Streichung von Art. 957 ZGB können wir, im Vertrauen darauf,
dass auch künftig die Kantone entsprechende Bestimmungen regeln, nicht zustimmen. Als minimale Bestimmung müsste auf Bundesebene den Kantonen auferlegt werden, in eigener Kompetenz Bestimmungen zu Disziplinarverfahren aufzustellen. Den Disziplinarmassnahmen ist zeitliche Priorität einzuräumen, weshalb wir die strafrechtliche Verfolgung als Ergänzung vorsehen würden. Wir schlagen folgendes vor:
Art. 957
Die Kantone haben für vorsätzliche oder fahrlässige Amtspflichtverletzungen der in der Grundbuchverwaltung tätigen Personen ein Disziplinarverfahren zu erlassen.
Ergänzend und damit vorbehalten bleibt die strafrechtliche Verfolgung.
SbBG: Der gänzlichen Streichung von Art. 957 ZGB können wir, im Vertrauen dass
auch künftig die Kantone entsprechende Bestimmungen regeln, nicht zustimmen. Als minimale Bestimmung müsste auf Bundesebene den Kantonen auferlegt werden, in eigener Kompetenz Bestimmungen zu Disziplinarverfahren aufzustellen. Der Disziplinarmassnahme ist zeitliche Priorität einzuräumen, weshalb wir die strafrechtliche Verfolgung als Ergänzung vorsehen würden. Wir schlagen Folgendes vor:
Art. 957: Die Kantone haben für vorsätzliche oder fahrlässige Amtspflichtverletzungen der in der Grundbuchverwaltung tätigen Personen ein Disziplinarverfahren zu erlassen.
Ergänzend und damit vorbehalten bleibt die strafrechtliche Verfolgung.
Artikel 961b
Kantone / Cantons / Cantoni
AG: Insbesondere bei den in diesem Artikel am Schluss genannten Anmerkungstat-
beständen erhebt sich die Frage, ob hier nicht - wegen der regelmässig begrenzten Zeitdauer der angemerkten Verhältnisse - eine Befristung dieser Anmerkungen auf eine bestimmte Anzahl Jahre (z.B. 10 oder 20 Jahre) sinnvoll wäre. Für die Löschung überholter Verhältnisse müsste dann nicht eigens die veranlassende Behörde aktiv werden, sondern es könnte das Grundbuchamt nach Fristablauf die Löschung selbständig (ex officio) vornehmen.
AR: Wenn diese Anmerkungsmöglichkeit geschaffen wird, sollte die Anmerkung für
die zuständigen Behörden nicht nur fakultativ, sondern obligatorisch sein. Nicht, dass die Anmerkung dadurch irgendeine Rechtswirkung erlangen soll, aber sonst verkommt das Grundbuch immer mehr zu einem Informationssystem, dessen inhaltliche Richtigkeit und Vollständigkeit von Zufällen abhängig ist.
BL: Es wird befürwortet, dass die Vertretungsverhältnisse nun im Grundbuch ange-
merkt werden können.