Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2004/13: Teilrevision des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Immobiliarsachen- und Grundbuchrecht) · 486 Seiten
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VSGV: Aus dem Gesetzestext geht überdies zu wenig klar hervor, dass eine
Zweiteilung in eine "Rechtsmittelaufsichtsbehörde" und eine "administrative Aufsichtsbehörde" angestrebt wird. Wir sehen nicht ein, weshalb hier auf bundesrechtlicher Ebene den Kantonen unnötige organisatorische Vorschriften gemacht werden sollen. Einzig die Einführung der Möglichkeit der Beschwerde der Oberaufsichtsbehörde des Bundes gegen alle Entscheide der kantonalen Beschwerdeinstanzen muss ausdrücklich vorgesehen werden um die Rechtsvereinheitlichung genügend durchzusetzen.
Übrige Teilnehmer / Autres Participants / Altri Partecipanti
Grundbuchverwalter AR: Die Artikel über den Rechtsschutz müssten in der bisheri-
gen Weise genügen. Das ZGB soll dem absoluten Ausnahmefall nicht derart viel Platz einräumen.
SbBG: Dass gegen eine unrechtmässige Verzögerung einer Amtshandlung
Beschwerde geführt werden kann, anerkennen wir als legitimes Mittel. Die Möglichkeit des Bundes, bereits gegen erstinstanzliche Entscheide vorzugehen, sehen wir ebenfalls als gerechtfertigt an. Wir erhoffen uns dadurch vor allem eine einheitliche Anwendung der Bestimmungen des BGBB.
Artikel 956b
Kantone / Cantons / Cantoni
AG: In der Praxis ist bisweilen die Frage aufgetaucht, ob die in den Verfahrens-
gesetzen der Kantone geregelten Gerichtsferien die bei Grundbuchbeschwerden geltende 30-Tage-Beschwerdefrist faktisch zu verlängern vermögen. Wir würden es begrüssen, wenn in der Botschaft zur Gesetzesrevision diese Frage beantwortet wird.
NE: Ad articles 956 à 956b AP: il est judicieux d'avoir expressément séparé surveil-
lance administrative et recours dans le texte légal, ainsi que d'avoir précisé les procédures.
SO: Wir befürworten die klare Regelung der Grundbuchbeschwerde neu auf
Gesetzesstufe.
Artikel 957
Kantone / Cantons / Cantoni
BL: Diese Bestimmung über die Disziplinarmassnahmen gegenüber dem Grund-
buchpersonal wird mit der Begründung aufgehoben, das Disziplinarrecht sei in den kantonalen Personalrechten geregelt. Das trifft in unserem Kanton so nicht zu. Wir machen darauf aufmerksam, dass nach dem neuen basellandschaftlichen Personalgesetz (SGS 150) das Anstellungsverhältnis kündbar ist, weshalb auch das kantonale Disziplinarrecht für Mitarbeitende der kantonalen Verwaltung aufgehoben wurde.