Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2004/13: Teilrevision des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Immobiliarsachen- und Grundbuchrecht) · 486 Seiten

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Übrige Teilnehmer / Autres Participants / Altri Partecipanti

GBA OW: Diese neuen Anmerkungstatbestände erleichtern die Beratertätigkeit.

Durch die Anmerkung Vormund, Beirat, Erbschaftsverwalter, Erbenvertreter, Liquidator oder Willensvollstrecker wird der Ansprechpartner publik.

Grundbuchverwalter AR: Wenn diese Anmerkungsmöglichkeit schon geschaffen

wird, sollte die Anmerkung für die zuständigen Behörden nicht nur fakultativ, sondern obligatorisch sein. Nicht, dass die Anmerkung dadurch irgendeine Rechtswirkung erlangen soll, aber sonst verkommt das Grundbuch immer mehr zu einem Informationssystem, dessen inhaltliche Richtigkeit und Vollständigkeit von Zufällen abhängig ist. Siehe hiezu auch die Ausführungen zu nArt. 712 q Abs. 3.

Kreisgrundbuchamt XI: Dieser erste Schritt ist begrüssenswert. Aus der Sicht der

Grundbuchbereinigung muss aber gefordert werden, dass bei jeder Eigentümergesamtheit mit mehr als zwei Personen ein Vertreter zu benennen ist, der erste Angaben über die fraglichen Einschreibungen machen kann.

Artikel 962

Kantone / Cantons / Cantoni

AG: Die Pflicht zur Anmerkung von sämtlichen öffentlich-rechtlichen Eigentums-

beschränkungen und insbesondere die Pflicht zur Löschung, wenn die Beschränkungen dahingefallen sind, werden einen beträchtlichen administrativen Mehraufwand bei den verfügenden Behörden verursachen. Zweifellos ist die mit dem Artikel angestrebte Transparenz im Grundsatz zu begrüssen. Der Auskunftssuchende kann jedoch trotz bestehender Anmerkungspflicht ohnehin nicht sicher sein, dass die Beschränkungen vollständig aufgeführt sind und wird deshalb stets weitere Recherchen anstellen müssen: Bereits bestehende öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkungen werden nämlich nicht rückwirkend erfasst. Zudem ist es auch fraglich, ob die verfügenden Behörden bei ihrem ohnehin knappen Personalbestand die Zeit finden werden, obsolete Eigentumsbeschränkungen immer konsequent löschen zu lassen. Da die Verletzung dieser Pflicht für die betreffenden Stellen ohne Folgen bleibt (d.h. nicht sanktioniert wird), ist zu befürchten, dass Löschungen in der Praxis häufig ausbleiben werden. Es besteht dadurch die Gefahr, dass das Grundbuch noch mehr als heute mit überholten Anmerkungen belastet ist, womit die vorgesehene generelle Anmerkungspflicht letztlich nicht zu einer grösseren Transparenz führt. Wir beantragen daher, auf die in Art. 962 vorgesehene generelle Anmerkungspflicht von öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen zu verzichten.

AR: Zu Abs. 1: Bereits heute besteht die Gefahr, dass eher zu viele als zu wenige

derartige Beschränkungen im Grundbuch angemerkt werden. Namentlich im Bau-, Planungs- und Umweltrecht mit ihren oft generellen Rechtsgrundlagen lassen die Anmerkungen oft bezüglich Sinn, Verfügungsweise, Inhalt usw. zu wünschen übrig. Nicht-Grundbuchfachleute erkennen häufig die Bedeutung einer Anmerkung nicht. Sinnvoll sind nur Anmerkungen von Nutzungs- oder Verfügungsbeschränkungen, nicht hingegen von blossen Hinweisen oder vollkommen inhaltlosen Auflagen. Die vorgeschlagene Regelung sieht dies so vor.