Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2004/13: Teilrevision des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Immobiliarsachen- und Grundbuchrecht) · 486 Seiten

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• Aufhebung der Gült.

Folgende Punkte lehnen wir ab oder nehmen kritisch Stellung:

• Die Schaffung eines Raumrechtes als so genanntes "Kleines Wohneigen-

tum";

• Haftung des Eigentümers im Fall der Überschreitung des Eigentumsrechtes

und Regeln über die Immissionen;

• Ausdehnung der Erfordernis der öffentlichen Beurkundung auf Dienstbar-

keitsverträge und andere Verträge.

Grundsätzlich unterstützen wir die Revision im Sinne der Verstärkung der Publizitätswirkung des Grundbuches. Mit Besorgnis nehmen wir hingegen zur Kenntnis, dass gemäss dem Vorentwurf vermehrt die öffentliche Beurkundung im Zusammenhang mit Rechtsgeschäften, welche ein Grundstück zum Gegenstand haben, gefordert wird. Die dadurch verursachten zusätzlichen Kosten sind durch die Grundeigentümer und die Wirtschaft zu tragen. Die Verbesserung der Qualität der dem Grundbuch eingereichten Verträge und dgl. rechtfertigt dies nur zum Teil. Störend werden auch die kantonalen Unterschiede im Zusammenhang mit der öffentlichen Beurkundung empfunden.

Wir fordern zudem mit Nachdruck, dass die Stellung des Grundeigentümers nicht geschwächt wird, indem z.B. das öffentliche Baurecht mit dem zivilrechtlichen Nachbarrecht unterlaufen wird. Ebenso störend ist die Bevorzugung der Durchleitungen von Elektrizitätswerken und dergleichen.

Der Vorbericht geht davon aus, dass keine neuen Ressourcen erforderlich sein werden. Gleichzeitig wird hingegen von einem geringfügigen personellen Mehraufwand auf Bundesebene (im Zusammenhang mit der Beschwerdeführung gegen erstinstanzliche kantonale Entscheide) gesprochen. Auch wir gehen davon aus, dass alleine auf Grund der neuen Beschwerdebefugnis kaum wesentliche Kosten auf Bundesebene entstehen sollten. Was hingegen die EDV-Projekte betrifft, rechnen wir vor allem auf Stufe der Kantone mit beachtlichen Kosten, die bei der heutigen allgemeinen Finanzlage nicht unberücksichtigt werden dürfen.

Die Einführung des Register-Schuldbriefes befürworten wir auch auf Grund der damit zu erwartenden Kosteneinsparungen für Ausstellung und Aufbewahrung.

Mit Besorgnis nehmen wir hingegen zur Kenntnis, dass gemäss dem Vorentwurf vermehrt die öffentliche Beurkundung im Zusammenhang mit Rechtsgeschäften, welche ein Grundstück zum Gegenstand haben, gefordert wird. Die dadurch verursachten, zusätzlichen Kosten sind durch die Grundeigentümer und die Wirtschaft zu tragen. Die Verbesserung der Qualität der dem Grundbuch eingereichten Verträge und dgl. rechtfertigt dies nur zum Teil. Störend werden auch die kantonalen Unterschiede im Zusammenhang mit der öffentlichen Beurkundung empfunden.

SFA: Die vorgesehene Revision ist aus Sicht der SFA weitgehend zu begrüssen. Viele der vorgeschlagenen Neuerungen dienen der Klärung der entsprechenden Rechtsgebiete. Die Verankerung der geltenden Praxis im Gesetz verbessert die Rechtssicherheit. Positiv zu werten ist sicher die Stärkung der Publizitätswirkung des Grundbuchs, insbesondere dank dem Schutz gutgläubiger Erwerber vor nicht eingetragenen unmittelbaren gesetzlichen Grundpfand-