Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2004/13: Teilrevision des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Immobiliarsachen- und Grundbuchrecht) · 486 Seiten
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rechten. Die SFA begrüsst auch die Einführung des papierlosen Schuldbriefs, des so genannten Register-Schuldbriefs. Die Vorteile bei Aufbewahrung und Transport sowie die damit verbundenen Kosteneinsparungen überwiegen, insbesondere da dank Beibehaltung des jetzigen Papier-Schuldbriefs übergangsrechtliche Probleme vermieden werden können. Zu begrüssen sind im Weiteren insbesondere auch die vorgeschlagenen Änderungen beim Bauhandwerkerpfandrecht, wo die Aufhebung des gesetzlichen Grundpfandrechts für Subunternehmer und dessen Ersatz durch einen Pfandrechtsanspruch an der Forderung vorgesehen ist.
SNV: Der SNV begrüsst die in Angriff genommene Teilrevision des ZGB grundsätzlich. Die Ausdehnung des Erfordernisses der öffentlichen Beurkundung trägt dazu bei, viele der heute in Bereich des Sachenrechts noch bestehenden Rechtsunsicherheiten aus dem Weg zu räumen. Die meisten der vorgeschlagenen Änderungen werden begrüsst. Das gilt insbesondere auch für die Aufhebung der Gült.
Eine erhebliche Ausnahme ist für das Raumrecht zu machen, welches weder geeignet ist, den angestrebten Zweck zu erreichen, noch dem Bedürfnis nach klaren Regeln entspricht.
Bedauerlich ist aber, dass die Gelegenheit nicht wahrgenommen wurde, sich grundsätzliche Gedanken zum Schuldbrief bzw. Grundpfandrecht zu machen. Es ist nämlich fraglich, ob die Doppelfunktion des Schuldbriefs als Verkörperung eines Pfandrechts und gleichzeitig einer Forderung heute noch einem Bedürfnis entspricht. In der Praxis hat doch wohl nur das darin verkörperte Pfandrecht Bedeutung.
SVIT: Die Förderung einer liberalen Immobilienmarktordnung ist eine zentrale Zielsetzung des SVIT Schweiz. Der SVIT Schweiz setzt sich sowohl für die Erhöhung der Wohneigentumsquote ein, als auch für ein steigendes Immobilientransaktionsvolumen. Aus diesen Gründen beurteilt der SVIT Schweiz eine praxisorientierte Revision des Immobiliarsachen- und Grundbuchrechts grundsätzlich als positiv. Begrüssenswert sind insbesondere diejenigen Änderungen, welche die Sicherheit bei Immobilientransaktionen zusätzlich erhöhen. Daher wird die konsequente Stärkung der Publizitätswirkung des Grundbuches und der sich daraus ergebende Schutz des gutgläubigen Erwerbers begrüsst.
Der Schweizerische Verband der Immobilienwirtschaft schliesst als Berufs- und Standesorganisation der Immobilienbranche Immobiliendienstleister mit unterschiedlichen Betriebsgrössen ein. Bedeutende Mitglieder unseres Verbandes sind neben ihrer Tätigkeit im traditionellen Immobiliendienstleistungsgeschäft auch im Geschäftsfeld der Total- und Generalunternehmen tätig. Weiter zählen auch die Immobilien- und Hypothekarabteilungen der Banken und Versicherungen zu unserem Mitgliederstamm. Aufgrund dieser Ausgangslage verzichten wir bewusst auf spezifische Ausführungen zum Bauhandwerkerpfandrecht (Art. 837 ff. VE-ZGB) sowie zum Registerpfandrecht (Art. 858, 859 VE-ZGB), denn in diesen Bereichen vertreten unsere Mitglieder teilweise unterschiedliche Meinungen. Daher behandeln wir schwergewichtig die Einführung des Raumrechts, die Änderung zum Stockwerkeigentumsrecht und prüfen summarisch, ob die Revisionsarbeit unserer Vorstellung einer liberalen Eigentumsordnung in der Schweiz entspricht und eine (von uns gewünschte) Zunahme der Eigentums-