Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2004/13: Teilrevision des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Immobiliarsachen- und Grundbuchrecht) · 486 Seiten

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Übrige Teilnehmer / Autres Participants / Altri Partecipanti

SbBG: Die Klägerrolle ist eindeutig dem Belasteten zuzuweisen, dieser hat zu beantragen und damit auch zu beweisen, dass das Recht bedeutungslos geworden ist und nicht umgekehrt. Wir beantragen deshalb, die Klagemöglichkeit nicht der berechtigten, sondern der belasteten Person aufzuerlegen. Kommt das Grundbuchamt zum Schluss, dass trotz Einspruch der berechtigten Person die Klage zu löschen ist, kann sie durch die belastete Person innerhalb von drei Monaten erhoben werden. Die Begründung gemäss Vorbericht, dass mit der Umkehrung der Klägerrolle eine gerechtfertigte Löschung im Grundbuch nicht durch ein "trölerisches" oder "querulantorisches" Verhalten einer Person verhindert werden soll, genügt unserer Auffassung nicht.

VbGH: Die Idee, das Verfahren auch nach einem allfälligen Einspruch weiterführen zu können, wird vom VbGH ausdrücklich begrüsst. Die vorgeschlagene Fortsetzung befriedigt ihn jedoch nicht. Insbesondere ist das Verfahren zu langwierig: es bedeutet nämlich, dass inskünftig jeder Grenzänderung das Schicksal droht, auf Monate (Einsprache) oder gar Jahre (Klage) hinaus blockiert zu werden. Dieser aus unserer Sicht unverhältnismässige Schutzmechanismus für einen Dienstbarkeitsberechtigten geht auf Kosten Dritter, deren Folgegeschäfte nicht eingetragen werden können, was letztlich der Rechtssicherheit abträglich ist (Parzellierungen sind oftmals Grundlage von Überbauungen und ziehen gerne Geschäfte wie Stockwerkbegründungen, Kaufverträge und Finanzierungen nach sich). Um die Gefahr zu bannen, dass der grundbuchliche Vollzug der Grenzänderung sich derart verzögert, werden in Zukunft die Parteien und der Notar - sollte die vorgeschlagene Regelung beibehalten werden - in sämtlichen "unklaren Fällen" beantragen, die Last auf alle Teilstücke zu übertragen, was letztlich dazu führen wird, dass sich die Fälle von fälschlicherweise auf einem Grundstück eingetragenen Lasten einer Seuche gleich ausbreiten werden. Das Grundbuchamt wird tatenlos zusehen müssen, denn ihm sind die Hände gebunden. Ein Verfahren, welches dazu erdacht ist, sicherzustellen, dass nur noch zutreffende Dienstbarkeitslasten eingetragen sind, droht wegen seiner Langwierigkeit umgangen zu werden und so - mit Volkes Worten ausgedrückt - von Anfang an zum "Papiertiger" zu verkommen.

Der Weg, den Berechtigten zu zwingen, eine aktive Rolle zu übernehmen, ist u.E. der richtige. Dies muss jedoch konsequent gemacht werden: wer sich nicht wehrt, d.h. das ihm zur Verfügung stehende Mittel nicht ergreift, soll auch die Folgen tragen. Wir schlagen deshalb vor, in diesem Punkt den Weg des bisherigen Art. 976 beizubehalten, nämlich den Eintrag zu löschen und dem "Entrechteten" die Möglichkeit einer Wiedereintragungsklage zu geben. Damit kann das Verfahren der Grenzänderung abgeschlossen werden und der Berechtigte hat trotzdem die Möglichkeit, sich zu wehren.

Der VbGH schlägt folgende Neufassung vor (Änderungen unterstrichen):

1Erhebt die berechtigte Person Einspruch, so prüft das Grundbuchamt das Begehren um Löschung erneut.

2Kommt das Grundbuchamt zum Schluss, dass dem Begehren trotz Einspruchs zu entsprechen ist, so löscht es den Eintrag und teilt dies dem Berechtigten mit.

3Wer durch die Löschung in seinen Rechten verletzt wird, kann auf Wiedereintragung klagen.