Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2004/13: Teilrevision des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Immobiliarsachen- und Grundbuchrecht) · 486 Seiten

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Wir schlagen folgenden Gesetzestext vor:

1 Hat ein Eintrag mit grosser Wahrscheinlichkeit keine rechtliche Bedeutung, so kann jede dadurch belastete Person die Löschung verlangen.

2 Hält das Grundbuchamt das Begehren nach Prüfung des Begründungsbelegs und in Würdigung aller Umstände für begründet, so teilt es der berechtigten Person mit, dass es den Eintrag löschen wird, wenn sie nicht innert 30 Tagen beim Grundbuchamt dagegen schriftlich und begründet Einspruch erhebt.

3 Dieses Verfahren kann auch von Amtes wegen durch das Grundbuchamt eingeleitet werden.

Übrige Teilnehmer / Autres Participants / Altri Partecipanti

VbGH: Dieser Artikel darf nicht nur für die gewöhnliche Bereinigung dienen; es muss auch möglich sein, im Rahmen der systematischen Bereinigung Einträge anzugehen, die nicht unter Art. 976 fallen. Art. 976a muss deshalb auch von Amtes wegen anwendbar sein.

Zudem ist die Umschreibung der Fälle, die unter diesen Artikel fallen, zu eng ausgefallen: für Einträge die nach den Begründungsbelegen oder den Umständen das Grundstück nicht betreffen, ist das vorgeschlagene Verfahren überflüssig - sie können in Anwendung von Art. 976 VE ohne kompliziertes Verfahren gelöscht werden. Hingegen muss es eine Möglichkeit geben, auch Dienstbarkeiten, für deren Verlauf es nur Anhaltspunkte gibt, die diesen wahrscheinlich erscheinen lassen, einer Bereinigung zu unterziehen (unklare Fälle).

Ferner empfindet es der VbGH als störend, demjenigen, welcher auf einen Einspruch und somit die Ausübung seines Rechts verzichtet hat, die Möglichkeit der Klage auf Wiedereintragung zu geben (Bericht S. 63), während dieses Mittel demjenigen, der Einspruch gemacht hat, verwehrt bleibt.

Wir stossen uns auch daran, dass der Einspruch unbegründet zugelassen werden soll. Die Forderung nach einer Begründung zwingt den Berechtigten nach unserer Auffassung, sich seriös mit dem Anliegen des Belasteten auseinanderzusetzen und vermindert damit die Gefahr des querulatorischen Einspruchs.

Der Hinweis schliesslich auf die Möglichkeit der Schadenersatzklage (a.a.O.) ist nach unserer Ansicht fehl am Platz: es kann nicht sein, dass der Kanton schadenersatzpflichtig wird, wenn ein gesetzlich vorgeschriebenes Verfahren korrekt durchgeführt wurde!

Der VbGH schlägt folgende Neufassung vor (Änderungen unterstrichen):

1Hat ein Eintrag mit grosser Wahrscheinlichkeit keine rechtliche Bedeutung, wenn es beispielsweise Grundlagen wie Katasterpläne oder persönliche Kenntnis des Grundbuchverwalters gibt, gestützt auf welche die Lage der Dienstbarkeit mit grosser Wahrscheinlichkeit vermutet werden kann, so kann jede belastete Person die Löschung verlangen. Dieses Verfahren kann auch von Amtes wegen durch das Grundbuchamt eingeleitet werden.

2Hält das Grundbuchamt das Begehren nach Prüfung des Begründungsbeleges und in Würdigung aller Umstände für begründet, so teilt es der berechtigten Person mit, dass es den Eintrag löschen wird, wenn sie nicht innert 30 Tagen beim Grundbuchamt dagegen schriftlich und begründet Einspruch erhebt.