Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2004/13: Teilrevision des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Immobiliarsachen- und Grundbuchrecht) · 486 Seiten

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wünschbar. So könnten solche Löschungen schneller abgewickelt werden. Die Grundbuchämter werden wegen der strengen Haftbarkeit nach Art. 955 ZGB die berechtigten Personen ohnehin nur in ganz eindeutigen Fällen in die Klägerrolle drängen. Die Berechtigten erhalten gemäss Art. 976a Abs. 2 des Entwurfs zudem bereits eine Frist von 30 Tagen, um gegen die beabsichtigte Löschung Einspruch zu erheben.

TI: Cpv. 1: Vale la medesima osservazione fatta all'art. 976a cpv. 1 e 2.

Inoltre, si auspica che, in caso di opposizione alla richiesta di cancellazione, sia prevista la relativa menzione a RF, da iscriversi al momento dell'apertura della procedura.

Cpv. 2: Il rapporto esplicativo indica che la procedura d'opposizione alla cancellazione di un diritto iscritto a RF impone al beneficiario di promuovere una causa d'accertamento avente quale oggetto la sussistenza di un interesse al mantenimento dell'iscrizione, accollando poi - giustamente - a chi chiede la cancellazione l'onere di dimostrare che l'iscrizione ha perso ogni valore giuridico. La formulazione del cpv. 2 dell'art. 976b è però suscettibile di interpretazione, poiché l'interessato deve proporre " … entro tre mesi un'azione giudiziaria volta ad accertare che l'iscrizione non ha perso ogni valore giuridico … ". Una riformulazione sarebbe quindi opportuna per sbarazzare il campo da ogni dubbio.

ZG: Die Frist von drei Monaten zur gerichtlichen Feststellung des Rechts, dessen Löschung das Grundbuchamt androht, bzw. zur Wiedereintragung des gelöschten Rechts erscheint uns zu lange. Sie sollte um mindestens einen Monat gekürzt werden. Ansonsten besteht die Gefahr, dass Nachfolgegeschäfte nicht erledigt werden können oder das Grundbuchamt gar kein Interesse daran hat, das Löschungsverfahren durchzuziehen. Dies muss unter allen Umständen verhindert werden, wenn das Ziel, das Grundbuch von materiell bedeutungslosen Einträgen zu befreien, nicht verfehlt werden soll.

Organisationen / Organisations / Organizzazioni

SBV: Die Klägerrolle ist eindeutig dem Belasteten zuzuweisen, dieser hat zu beantragen und damit auch zu beweisen, dass das Recht bedeutungslos geworden ist und nicht umgekehrt.

Wir beantragen deshalb, die Klagemöglichkeit nicht der berechtigten Person, sondern der belasteten Person aufzuerlegen. Kommt das Grundbuchamt zum Schluss, dass trotz Einspruch der berechtigten Person zu löschen ist, kann die Klage auf Löschung durch die belastete Person innerhalb von drei Monaten erhoben werden.

Die Begründung gemäss Vorbericht, dass mit der Umkehrung der Klägerrolle eine gerechtfertigte Löschung im Grundbuch nicht durch ein verzögerndes oder querulantenhaftes Verhalten einer Person verhindert werden soll, genügt unserer Auffassung nicht.