Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2004/13: Teilrevision des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Immobiliarsachen- und Grundbuchrecht) · 486 Seiten
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weitergehende Forderungen beinhalten; diese lassen es sinnvoll erscheinen, die Änderungen im Zivilgesetzbuch nochmals zu überprüfen.
412 Grundsätzliche Ablehnung des Vorentwurfs Rejet de principe de l'avant-projet Rifiuto di principio dell'avamprogetto
Kantone / Cantons / Cantoni
OW: Die Einführung des so genannten Raumrechts lehnen wir ab. Es bestehen bereits heute genügend sachenrechtliche Instrumente zur Förderung des Wohneigentums. Eine neue Rechtsform braucht es hiezu nicht. Zudem vermischt die neue Regelung mietrechtliche, dienstbarkeitsrechtliche sowie miteigentums- und stockwerkeigentumsrechtliche Aspekte miteinander. Ebenfalls nicht begrüssen können wir, dass zukünftig gesetzliche Grundpfandrechte gegenüber gutgläubigen Dritten ihre Wirkung nur entfalten, wenn sie innerhalb einer bestimmten Frist im Grundbuch eingetragen worden sind. Die bisherige Regelung betreffend die gesetzlichen Grundpfandrechte ist beizubehalten. Die Kantone, die von Art. 836 ZGB Gebrauch gemacht haben und somit z.B. für eine Steuerforderung ohne Eintrag ins Grundbuch ein gesetzliches Pfandrecht hatten, werden massiv schlechter gestellt.
ZG: Die Teilrevision betrifft gegen hundert Artikel und wird - von ihrem Umfang her - als die bedeutendste seit dem Inkrafttreten des Schweizerischen Zivilgesetzbuches bezeichnet. Auch wenn die Revisionsvorlage einige gute Ansätze enthält, ist sie gesamthaft betrachtet eher enttäuschend. Zahlreiche Änderungen sind von marginaler Bedeutung oder bestätigen lediglich herrschende Rechtsauffassungen und Praxen, andere wiederum erachten wir als unzureichend. Insbesondere wird dem Anliegen der Grundbuchverwalter, das Grundbuch von bedeutungslosen Einträgen zu entlasten bzw. vor überflüssigen neuen Einträgen zu schützen, nicht ausreichend Rechnung getragen. Stattdessen werden zahlreiche neue eintragungsfähige Tatbestände vorgesehen, deren rechtliche Bedeutung die Grundbuchverwalter aus verschiedenen Gründen häufig gar nicht beurteilen können.
Über die finanziellen und personellen Auswirkungen der Vorlage äussert sich der Bericht nur knapp. Die Ausführungen unter Ziffer 3.1 des Berichts erwecken den Eindruck, dass die Vorlage keine oder nur geringfügige finanzielle und personelle Auswirkungen zeitigen wird. Gewiss ist, dass mit der Einführung des Registerschuldbriefes Anpassungen im EDV-Bereich verbunden sein werden, welche in den Wartungskosten nicht eingeschlossen sind. Mehrkosten dürften den Kantonen auch im Falle der Einführung des Raumrechts erwachsen. Da der Umfang der erforderlichen Anpassungen zurzeit nicht bekannt ist, können die finanziellen Auswirkungen nicht abgeschätzt werden. Weil der Vorentwurf die Kantone ermächtigt, nicht aber verpflichtet, eine Nachbereinigung des eidgenössischen Grundbuches vorzunehmen, verursacht der Vorentwurf in diesem Zusammenhang keine unmittelbaren Mehrkosten.
Zusammenfassend möchten wir nochmals betonen, dass wir der Einführung des Registerschuldbriefes positiv gegenüber stehen, die Einführung eines Raumrechts dagegen ablehnen. Wir bitten Sie, die Frage der Anmerkung öffentlich-rechtlicher Eigentumsbeschränkungen im Grundbuch anstatt in einem Geoinformationsgesetz nochmals zu überdenken und die gesetzlichen Bestim-