Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2004/13: Teilrevision des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Immobiliarsachen- und Grundbuchrecht) · 486 Seiten

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insbesondere die Grundbuchämter die Vorzüge eines künftigen wertpapierlosen Grundpfandrechtes zu schätzen.

BL: Der Schuldbrief als Verkehrstitel entspricht heute nicht mehr den Bedürfnissen der Praxis, so dass die Einführung des papierlosen Registerschuldbriefs angezeigt ist. Allerdings meinen wir, der Gesetzgeber sollte, falls in dieser Hinsicht nicht überwiegende Interessen der Finanzinstitute entgegenstehen, noch einen Schritt weitergehen, indem auch die Unterscheidung von Grundpfandverschreibung und Schuldbrief aufgehoben und nur noch eine Grundpfandart (als Registerpfand) vorgesehen wird, die sowohl die Funktion des heutigen Schuldbriefs als auch der Grundpfandverschreibung übernimmt.

Hauptantrag: Änderung des Revisionsentwurfs im Sinne der Bemerkungen.

Eventuell beantragen wir, dass der papierlose Register-Schuldbrief nicht mehr als Schuldbrief bezeichnet wird, da ja hier gerade kein Verkehrstitel (= Schuldbrief) mehr ausgestellt wird. Ferner beantragen wir, dass der heutige Papier-Schuldbrief nicht mehr neu begründet werden kann.

Eventualantrag: Änderung des Revisionsentwurfs im Sinne der Bemerkungen.

BS: Positiv zu bewerten ist die Einführung eines Register-Schuldbriefs. Es entfällt das Hin- und Herschicken von Schuldbriefen, deren Verlust das langwierige Kraftloserklärungsverfahren zur Folge haben kann.

Wir möchten jedoch gerne auf die Sicherheitsproblematik der digitalen Archivierung hinweisen. Einerseits ist die genaue Lebensdauer des physischen Datenträgers unbekannt. Langzeitstudien diesbezüglich sind noch nicht verfügbar, da die IT-Branche an sich nur wenige Jahrzehnte alt ist. Bei Eintritt des schlimmsten Szenarios muss mit dem totalen Verlust aller Daten gerechnet werden.

Andererseits mag die Digitalisierung momentan eine Vereinfachung und Verbilligung sein, sie kann jedoch bspw. wegen der Inkompatibilität der Daten in Zukunft zusätzliche Kosten verursachen, da spezielle Emulationsprogramme entwickelt, respektive die Daten migriert werden müssen, damit letztere auch bei einer neuen Betriebssoftware überhaupt noch verwendet werden können.

Die IT-Probleme dürfen insbesondere aufgrund der wirtschaftlichen Bedeutung und der sehr langen Gültigkeitsdauer der Schuldbriefe nicht unterschätzt werden.

Die ersatzlose Streichung der Artikel betreffend die Gült ist zu begrüssen, denn es handelt sich hierbei um ein Rechtsinstitut, welches in der Praxis faktisch nie zur Anwendung gelangte.

FR: Cette innovation est intéressante, répond sans conteste aux vœux de la pratique et est réglée de manière simple. Est à approuver aussi la possibilité pour les intéressés de transformer par la suite celle qui a été choisie pour la passer dans l’autre forme.

Il serait en revanche souhaitable que la loi prescrive expressément qu’un extrait du registre foncier relatif à cette cédule aurait valeur de titre de mainlevée d’opposition au sens de l’article 82 LP, compte tenu de l’importance pratique de ce genre de procédure. (…)

A propos des gages immobiliers, nous sommes tout à fait favorables aux modifications envisagées, notamment à l’introduction de la cédule hypothécaire de