Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2004/16: Revision der Krankenversicherung: Gesetzgebungspaket 2 · 203 Seiten
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Vernehmlassung zur Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung Procédure de consultation sur la modification de la loi fédérale sur l’assurance-maladie
Der vorliegende Entwurf lässt die Einnahmen der Spitäler aus der
Behandlung von Privat- und Halbprivatpatientinnen und –patienten ausser Acht. Da mit der vorgesehenen Finanzierung die Versicherer und die Kantone für alle Patientinnen und Patienten im KVG-Bereich
grundsätzlich kostendeckende Preise zahlen, liegt es auf der Hand, dass bei wirtschaftlicher Betriebsführung öffentliche und öffentlich
subventionierte Spitäler je nach Anteil an Zusatzversicherten
unterschiedliche Überschüsse erwirtschaften werden. Da die Spitäler die Einnahmen aus der Behandlung mit Privat- und Halbprivatpatientinnen und –patienten unter Benützung der von den Kantonen mit finanzierten Infrastruktur erzielen und diese Einnahmen heute zu einer Senkung des Defizites der öffentlicher Spitäler und damit zu einer Verminderung der Betriebsbeiträge der öffentlichen Hand führen, sind die
Einnahmemöglichkeiten der öffentlichen Spitäler aus der Behandlung von Privat- und Halbprivatpatientinnen und -patienten bei der Konzeption der Leistungsfinanzierung mit einzubeziehen. Eine analoge Problematik ergäbe sich im Ergebnis auch bei einer Subventionierung der
Privatspitäler.
Nach der im Bereich der Spitalplanung neu vorgesehenen Bestimmung von Art. 39 Abs. 4 letzter Satz können die Kantone mit dem Erteilen von Leistungsaufträgen Auflagen verbinden. In den Erläuterungen
(S. 16 unten) wird dazu festgehalten, es solle verhindert werden, dass durch die einheitliche kantonale Beteiligung an den Betriebs- und
Investitionskosten der öffentlichen und privaten, auf der Spitalliste aufgeführten Spitäler die öffentlichen Spitäler benachteiligt werden, da diese ihre Patientinnen und Patienten nicht auswählen können und einen Grossteil der Lehre und Forschung zu tragen haben. Die Kantone seien mit der neuen Regelung berechtigt, den Spitälern Verpflichtungen
aufzuerlegen, deren Erfüllung eine Voraussetzung für die Aufnahme von öffentlichen wie auch privaten Spitälern auf die Spitalliste darstelle,
sofern diese Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Sicherstellung einer bedarfsgerechten medizinischen Versorgung stünden. Dazu gehörten beispielsweise die Bereitstellung von Notfalldiensten in
abgeschiedenen Regionen oder die Aufnahme aller obligatorisch
versicherten Personen (Erläuterungen S. 17 oben). Damit nicht zu viele gemeinwirtschaftliche Leistungen angeboten werden, muss die
Auferlegung solcher Verpflichtungen selektiv bzw. nach planerischen Grundsätzen erfolgen können. Dies bedingt aber, dass
gemeinwirtschaftliche Leistungen nicht wie in den Erläuterungen
festgehalten (S. 7 Mitte) allein von den Kantonen, sondern ebenfalls fixdual abgegolten werden. Entsprechend schlagen wir vor, die
Mitfinanzierung der gemeinwirtschaftlichen Leistungen durch die
Versicherer ausdrücklich festzuhalten und nach Art. 49 Abs. 1 in einem neuen Abs. 2 Folgendes zu bestimmen: «Die Kosten für
gemeinwirtschaftliche Leistungen, die auf Grund des kantonalen
Leistungsauftrags notwendig sind, werden je zur Hälfte vom Versicherer und vom Wohnkanton übernommen. Als gemeinwirtschaftliche
Leistungen gelten insbesondere Aufnahmebereitschaft, Bereitstellung von Notfalldiensten samt Rettungswesen so wie Kosten von
Weiterbildung und nicht universitärer Ausbildung.» Weiter soll nach Art. 49 Abs. 3 der Wohnkanton neu «seinen Anteil direkt dem Spital»
entrichten.
In Art. 49 sollte sodann an geeigneter Stelle festgehalten werden, dass die Aufteilung des Finanzierungsanteils der öffentlichen Hand zwischen Kanton und Gemeinden Sache der Kantone ist: «Die Aufteilung der Finanzierungsanteile unter den öffentlichen Kostenträgern für inner- und ausserkantonale Spitalaufenthalte ist Sache der einzelnen Kantone.» 49 3 Es zu präzisieren, dass die Vergütungen keine Kostenanteile für die GDK universitäre Lehre und Forschung enthalten. Die Bestimmungen zu den