Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2004/16: Revision der Krankenversicherung: Gesetzgebungspaket 2 · 203 Seiten
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Vernehmlassung zur Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung Procédure de consultation sur la modification de la loi fédérale sur l’assurance-maladie
Prozent vom Versicherer und zu 70 Prozent vom jeweiligen Wohnkanton der versicherten Person übernommen. Der Wohnkanton entrichtet seinen Anteil direkt dem Spital. Die Vergütungen dürfen keine
Kostenanteile für Lehre und Forschung und Betriebskostenanteile aus Überkapazität und Investitionskosten enthalten.
Begründung: Einverstanden ist der SGB mit einer „dual-fixen“
Finanzierung, aber im Verhältnis 70:30%. Es soll damit verhindert
werden, dass es mit der vorgeschlagenen „dualfixen“ 50:50-Finanzierung zu einem Kostenschub bei der Grundversicherung und einer Erhöhung der Krankenkassenprämien kommt. Die öffentliche Hand soll über die Kantone eine gewichtige Rolle übernehmen. Die erhalten gute
Steuerungsinstrumente (Art. 39) und müssen auch finanzielle
Verantwortung übernehmen. Es soll verhindert werden, dass mit der dual-fixen Finanzierung der Pauschalen kantonale Steuermittel in
Investitionen von gewinnorientierten Privatspitälern fliessen. Die
Investitionen in öffentliche und subventionierte Spitäler werden wie bisher vom Kanton finanziert, jene der Privatspitäler von den
Privatspitälern.
49 3 Wir erachten es als sinnvoll, dass die heute bestehende SBV unterschiedliche Tarifierung für innerkantonale und ausserkantonale Versicherte wegfällt.
Grundsätzlich ist es zu begrüssen, dass auch die Investitionskosten in die Berechnung miteinbezogen werden. Diesbezüglich ist aber dringend darauf zu achten, dass dieser Kostenteil einwandfrei ermittelt wird. Wie in den Vernehmlassungsunterlagen richtig erwähnt wird, besteht die
Gefahr, dass die Kantone versucht sein werden, hier sehr hohe Kosten einzusetzen und dass somit eine ungerechtfertigte Umlagerung der Kosten vom Steuer- auf den Prämienzahler erfolgt.
Die Gleichstellung der Privatspitäler mit den öffentlich- oder öffentlich subventionierten Spitälern, erachten wir als richtig.
49 3 Der neue Kostenverteilschlüssel, wie er in Absatz 3 vorgeschlagen wird, SGV würde zwar zu gewissen administrativen Vereinfachungen führen.
Anderseits würde dieser Schlüssel bewirken, dass die
Krankenversicherer und damit letztendlich auch die Versicherten jährlich mit gut einer Milliarde Franken zusätzlich belastet würden. Allein diese Kostenumverteilung würde die Krankenkassenprämien um bis zu 10 Prozent ansteigen lassen, was aus Sicht des SGV nicht akzeptabel ist. Wir beantragen deshalb, dass ein prämienneutraler
Finanzierungsschlüssel herangezogen wird.
Positiv aus Sicht des SGV ist, dass die Investitionskosten inskünftig mit zu berücksichtigen sind. Um Wettbewerbsverzerrungen zwischen
öffentlichen und privaten Spitälern zu verhindern, verlangen wir, dass die bisherigen Investitionen angemessen zu aktivieren und in die
Kalkulationen einzubeziehen sind. Das im stationären Bereich
angewendete duale Finanzierungsmodell hat aus Sicht des SGV den Nachteil, dass es Anreize schafft, gewisse Leistungen aus dem
ambulanten in den stationären Bereich zu verlagern (im ambulanten Bereich müssen die Krankenversicherer die ganzen Kosten selber tragen, im stationären Bereich haben die Kantone mindestens die Hälfte der anfallenden Kosten zu übernehmen). In der Regel hat diese
Verlagerung eine unerwünschte Verteuerung der Gesamtkosten zur Folge. Wir ersuchen Sie, das System so zu optimieren, dass diese kostentreibenden Anreize eliminiert oder zumindest minimiert werden können.
49 3 Die Aufhebung der künstlichen Trennung zwischen Investitions- und economie-Betriebsrechnung im Spital ist zu begrüssen, da sie im Widerspruch steht suisse mit dem Kostendämpfungsziel des KVG und aus betriebswirtschaftlicher Sicht nicht gerechtfertigt ist: Investitionen sind nie unabhängig vom Betrieb, Investitionen haben immer auch einen Einfluss auf die