Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2004/16: Revision der Krankenversicherung: Gesetzgebungspaket 2 · 203 Seiten
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Vernehmlassung zur Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung Procédure de consultation sur la modification de la loi fédérale sur l’assurance-maladie
(verunglückten) Gesetzeswortlautes präsentiert sich heute nämlich wie folgt:
- Lässt sich ein zusatzversicherter Patient im kantonalen öffentlichen Spital behandeln, bezahlt der Wohnortkanton den gleichen Anteil wie der Krankenversicherer für Grundversicherte.
- Lässt sich der gleiche Patient in einem öffentlich subventionierten ausserkantonalen Spital behandeln, bezahlt der Wohnortkanton die Differenz des obgenannten Betrages zu den Vollkosten (also am
meisten).
- Und lässt er sich in einem privaten Spital behandeln, zahlt der
Wohnortkanton gar nichts.
Die Regelung schafft also völlig ungleiche Bedingungen für die
öffentlichen und privaten Spitäler und gibt auch absolut falsche Anreize. Nachdem nun aber eine Ausdehnung der Spitalfinanzierung auf
Zusatzversichertenleistungen im heute praktizierten Sinne bei der
Einführung des KVG gar nie Thema und deshalb auch nicht Wille des Gesetzgebers war (vgl. Ausführungen oben), schlagen wir vor, wieder zum alten System zurückzukehren und die durch die Rechtssprechung hervor gerufenen Änderungen zu korrigieren. Diese ursprüngliche
Konzeption hätte gegenüber der vorgelegten Finanzierungsregelung viele Vorteile. Insbesondere ist sie viel weniger kompliziert und all die oben geschilderten, fast nicht lösbaren Probleme könnten umgangen werden. Derart würde auch die Administration deutlich vereinfacht gegenüber heute und insbesondere wäre sie auch massiv einfacher als im aktuell vorgeschlagenen System. Bezüglich der finanziellen
Konsequenzen kann sie so ausgestaltet werden, dass sie für die
Krankenversicherer und Kantone kostenneutral ist. Nach diesem Modell gäbe es wieder Allgemeinversicherte und Privatversicherte.
Subventionen des Staates würden wieder wie früher nur öffentliche Spitäler für die Behandlung der Allgemeinversicherten erhalten. Wie bei den Schulen würden also nur die öffentlichen Institutionen subventioniert werden. Private können einen konkreten Leistungsauftrag für die
Behandlung von Allgemeinversicherten erhalten. Das Obligatorium könnte problemlos beibehalten werden. Jede Person muss versichert sein, entweder privat oder allgemein. Analog zum Schulobligatorium:
Jeder muss zur Schule, entweder in eine öffentliche oder private. Auch die Solidarität würde nicht tangiert. Wer seine Kinder heute in eine Privatschule schickt, handelt ja auch nicht unsolidarisch gegenüber der Gemeinschaft. Im Gegenteil: Wer sich privat versichert, bezahlt seine Kosten selber und finanziert die Kosten der Allgemeinheit trotzdem über die Steuern mit. Auch das dritte Ziel, nämlich die Kostendämpfung könnte mit dieser Finanzierung viel besser erreicht werden. Statt die Grund- und Zusatzversicherung wie beim fix-dualen Modell zu
vermischen, könnte wieder eine klare Trennung zwischen der Allgemein- und Privatversicherung getroffen werden. Es könnten vermehrt die Versicherungsleistungen auf die Wirtschaftlichkeit, Zweckmässigkeit und Wirksamkeit beschränkt werden. Wer mehr will, muss sich privat
versichern. Es dürfte dann beispielsweise auch wieder weniger
komfortable Spitäler für Allgemeinversicherte geben.
49 3 Wir wenden uns nicht grundsätzlich gegen den Übergang zu einer ZH leistungsbezogenen Finanzierung der Spitäler. Die Beiträge der Kantone werden aber mit der neuen fix-dualen Spitalfinanzierung den Charakter von sozialversicherungsrechtlichen Beiträgen erhalten; sie werden keine gezielten Subventionen mehr darstellen. Öffentliche Gelder dürfen aber nicht unbesehen gewinnorientierten Unternehmen zur Verfügung gestellt werden. Der Bezug von Kantonsbeiträgen muss deshalb für alle Spitäler die Verpflichtung begründen, sich der kantonalen Spitalplanung zu unterziehen sowie Leistungsaufträge samt Auflagen entgegenzunehmen. Entsprechend müssen zwingend auch Sanktionsmöglichkeiten von der