Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2004/16: Revision der Krankenversicherung: Gesetzgebungspaket 2 · 203 Seiten
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Vernehmlassung zur Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung
Procédure de consultation sur la modification de la loi fédérale sur l’assurance-maladie
Vertragsdauern abgeschlossen werden, die sich jeweils für eine
Mindestdauer von fünf Jahren wieder erneuern müssen. Die Möglichkeit,
nach Ablauf einer Festdauer im Sinne von Art. 7 KVG jährlich das Modell,
den Versicherungsvertrag wie auch den Versicherer zu wechseln, lehnen
wir ab. Ein Versicherter, der sich für ein Managed Care-Modell
entscheidet, soll dies immer in einer festen Vertragsdauer mit einer
minimalen Dauer von fünf Jahren tun müssen. Es soll verhindert werden,
dass diese Managed Care-Modelle nur von jungen und gesunden Ver-
sicherten in Anspruch genommen werden, weil sie die Möglichkeit haben,
bei ernsthaften gesundheitlichen Veränderungen zum klassischen
Versicherungsmodell zurückzukehren. Dieser „Schutz des managed-care
Versicherten“ beinhaltet bereits die Bankrotterklärung der Managed Care-
Modelle. Offensichtlich sind der Gesetzgeber wie auch die Befürworter
solcher Modelle der Ansicht, die Managed Care-Modelle seien
„Schönwetter-Modelle“, die bei ernsthaften gesundheitlichen Störungen
nicht den gewünschten Versicherungsschutz bieten würden. So wird der
Risikoausgleich zwischen gesund und krank in der obligetorischen
Normalversicherung gestört und die Prämien dem Erhöhungsdruck
ausgesetzt.
41b 1 Nous soutenons le principe d’adhésion durable aux modèles particuliers SAV
d’assurance. Toutefois, il nous semble que l’exclusion de la hausse de
prime comme critère de dénonciation nécessite la prise en compte d’un
ordre de grandeur.
41b 1 Die vertragliche Bindung des Versicherungsverhältnisses für bis zu drei SVDE
Jahre begrüsst der SVDE ASDD, damit Managed Care Modelle eine
angemessene Start- und Überlebenschance erhalten.
41b 1 Wir erachten die Möglichkeit einer minimalen Dauer des Versiche- VSAO
rungsverhältnisses als ausserordentlich unattraktiv gegenüber Patienten
und Versicherten und beantragen, diesen Artikel zu streichen. Wenigstens
ist die Möglichkeit eines vorzeitigen Austritts aus Managed Care-
Versorgungsmodellen vorzusehen. Managed Care ist in erster Linie ein
Versorgungsmodell und nicht ein Versicherungsmodell, zentrale Eckpfeiler
sind die Freiwilligkeit aller Beteiligten. Die Einführung einer minimalen Ver-
tragsdauer, welche deutlich länger ist als die minimale Verweildauer bei
einem Versicherer, beruht primär auf versicherungstechnischen
Überlegungen und gefährdet die Akzeptanz von Managed Care bei den
Versickerten nachhaltig.
41b 1 Wir begrüssen, dass von Seiten des Gesetzgebers die Möglichkeit einer COSAMA
vertraglichen Bindung von bis zu 3 Jahre vorgesehen ist. Aus Sicht
Managed Care sollte diese Dauer noch länger sein. Einerseits erscheinen
die 3 Jahre für den Versicherten als ein relativ langer Zeitraum,
andererseits hängt es schlussendlich von der Prämie ab, wie lange sich
der Versicherte binden will.
Vorschlag:
Der Artikel ist wie folgt anzupassen:
…eine Dauer des Versicherungsverhältnisses von bis zu 5 Jahren…
41b 1 Mehrjährige Verträge schmälern die Attraktivität der Versicherung mit ÖKK
eingeschränkter Wahl der Leistungserbringer (Eintrittshürde für die
Versicherten). Obgleich dies als „Kann“-Vorschrift ausgestaltet ist, ist
damit zu rechnen, dass die Versicherer darauf bestehen.
Bei den Bonusversicherungen sowie Versicherungen mit erhöhter KOBE
sind jedoch mehrjährige Verträge anzustreben.
41b 1 santésuisse begrüsst diese Bestimmung. Versicherungsmodelle nach Art. santé-
41a KVG-E und Versicherungsmodelle mit erhöhter Wahlfranchise suisse machen wenig Sinn, wenn der Versicherte das Modell jedes Jahr – je nach
seinem momentanen Gesundheitszustand – ändern kann.
Aus diesem Grund soll auch für die Versicherungsmodelle mit erhöhter
Wahlfranchise eine Mindestvertragsdauer gelten.
Antrag: