Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2004/16: Revision der Krankenversicherung: Gesetzgebungspaket 2 · 203 Seiten
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Vernehmlassung zur Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung
Procédure de consultation sur la modification de la loi fédérale sur l’assurance-maladie
per les assureurs.
41b 2 Ausstiegsmöglichkeiten des Versicherten aus einem MCO: Im vor- economie-
liegenden Vorschlag ist ein Ausstieg des Versicherten vor Ablauf der suisse vereinbarten Dauer des Versicherungsverhältnisses nur möglich, wenn
sich die Versicherungsbedingungen wesentlich ändern. Die im
erläuternden Bericht vorgenommene Differenzierung von wesentlichen
(z.B. Erhöhung der Kostenbeteiligung) und unwesentlichen Änderungen
(Erhöhung der Prämie, Verminderung des Prämienrabatts, Verminderung
der Rückvergütung) scheint uns nicht logisch und sollte neu durchdacht
werden. Aufgrund dieser Formulierung könnte eine Versicherung mittels
Prämienrabatten gute Risiken anlocken und anschliessend die Prämie
erhöhen, ohne dass dies ein anerkannter Austrittsgrund für die
Versicherten wäre.
Vorschlag:
Die economiesuisse beantragt, den letzten Satz zu streichen, da wie oben
ausführlich erläutert eine Änderung der Prämie oder der
Prämienermässigung auch ein wesentlicher Austrittsgrund sein kann.
41b 2 Cet alinéa ne nous convient pas, car l'assuré doit pouvoir quitter sa FRC
caisse-maladie en tout temps, selon les règles de base de la LAMal.
41b 2 Im Abs. 2 wird die Vertragsauflösung auf wesentliche Gründe beschränkt. SAGV
Allerdings bleiben mit dem letzten Satz alle Prämienerhöhungen oder
Prämienermässigungen davon ausgenommen. Dies schränkt in einem
wesentlichen Teil das Kündigungsrecht der Versicherten ein. Auch die
beiden genannten Punkte sollten zum Katalog der wesentlichen
Änderungen der Versicherungsbedingungen gehören.
Vorschlag: Letzten Satz streichen.
41b 2 Gemäss Absatz 2 soll bei "wesentlichen" Änderungen der HMO
Versicherungsbestimmungen ein vorzeitiger Austritt aus der Gesund-Versicherungsform möglich sein. Dieser Begriff ist unpräzis und wird im heitsplan Alltag zu einem grossen bürokratischen Aufwand führen. Versicherte
dürften eine Rabattsatzsenkung subjektiv als "wesentlich" beurteilen,
unabhängig davon, was im Gesetz steht.
Wir schlagen vor, eine Streichung der vorzeitigen Austrittsmöglichkeiten
bei den übrigen besonderen Versicherungsformen zu prüfen.
41b 2 Die genannten Nicht-Austrittsgründe sind nicht weiter auszudehnen. Es COSAMA
soll und muss die Aufgabe eines jeden Versicherers sein, die
Austrittsmodalitäten und Gründe in seinen AVB’s frei festzulegen.
41b 2 Der Begriff der „wesentlichen Vertragsänderungen“ sollte geklärt werden ÖKK
(allenfalls mit Aufzählung von einzelnen Fällen). Auch wenn die
Austrittsmodalitäten (und wohl auch –gründe) mit den Versicherten
vereinbart wird, gibt es immer wieder unklare Fälle, die dann erheblichen
adm. Aufwand für den Versicherer zur Folge haben. Fraglich, ob diese
Einschränkung nicht eine ungerechtfertigte Schlechterstellung mit anderen
Versicherten darstellt (z.B. solche mit erhöhten Franchisen).
41b 2 Die genannten Nicht-Austrittsgründe sind nicht weiter auszudehnen. Es santé-
soll und muss die Aufgabe eines jeden Versicherers sein, die suisse Austrittsmodalitäten und Gründe in seinen AVB’s frei festzulegen. Auch
den Begriff „wesentliche Vertragsänderung“ sollen die Versicherer in den
AVB’s genauer definieren können.
Antrag:
Abs. 2 wie folgt ergänzen:
….. Der Versicherer vereinbart mit der versicherten Person die Aus-
trittsmodalitäten, insbes. die als wesentlich geltenden Änderungen der
Versicherungsbedingungen. Eine Änderung der Prämie oder der
Prämienermässigung bilden keinen Grund zum Wechsel des Versicherers.
41b 3 Es ist uns bekannt, dass bestehende Managed Care-Angebote wegen SSR
dem Alter der Versicherten kurzfristig gekündigt und die Versicherten in
die ordentliche Grundversicherung versetzt wurden (z.ß. Helsana). Es darf