Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2004/16: Revision der Krankenversicherung: Gesetzgebungspaket 2 · 203 Seiten

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Vernehmlassung zur Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung

Procédure de consultation sur la modification de la loi fédérale sur l’assurance-maladie

Vorteil versprechen, begrüssen wir es, dass den Versicherern die

Möglichkeit eingeräumt wird, die Mindestvertragsdauer auf bis zu drei

Jahre anzuheben.

41b 1 Die vorgeschlagene Lösung, dass der Versicherer Versicherungsnehmer SBV

mit einer besonderen Versicherungsform (z.B. MC-Modelle, wählbare

Franchise) maximal drei Jahre an das gewählte Versicherungsverhältnis

binden kann, geht in die richtige Richtung. Wir beantragen aber die Frist

von 3 auf 5 Jahre zu erhöhen. Ein solche Regelung behebt die heute

gängige "Rosinenpickerei" wenigstens teilweise, in dem gesunde

Personen jahrelang von Prämien-Rabatten der besonderen Versiche-

rungsformen profitieren und sobald eine Behandlung ansteht, ins System

der ordentlichen Franchise zurückkehren. Bei den wählbaren Franchisen

lässt sich die Umgehung der selbst gewählten Kostenbeteiligung im

heutigen System in vielen Fällen zum Voraus richtiggehend planen.

Diesem Missbrauch muss dringend mit einer längeren Bindung an das

gewählte Prämiensparmodell begegnet werden.

41b 1 Wenig sinnvoll ist es angesichts des geforderten freiwilligen Beitritts der SGB

Versicherten zu managed care-Modellen diese für eine dreijährige

Versicherungsdauer zu verpflichten. Wie bei den anderen

Versicherungsmodellen soll die Kündigungsdauer weiterhin ein Jahr

betragen.

41b 1 Plutôt que de bloquer l’assuré dans un système, on pourrait au contraire FMH

postuler qu’il pourrait bénéficier d’avantages s’il fait preuve d’une fidélité

d’une durée suffisante à une organisation tout en l’autorisant à en changer

s’il le désire. L’article devrait être biffé et ce genre de conditions incorporé

dans un alinéa supplémentaire de l’art. 41c.

41b 1 Mehrjährige Versicherungsverträge (Art. 41 b neu) sollen verhindern, dass HMO

Versicherte nicht nur zum Prämien sparen die besonderen Gesund-Versicherungsformen wählen und diese Formen verlassen, sobald sie heitsplan erkranken. Wir erachten diese Bestimmungen für die besonderen

Versicherungsformen mit Wahlfranchise als sinnvoll. Für die Ausbreitung

der Versicherungsformen mit eingeschränkter Wahl ist diese Möglichkeit

kontraproduktiv. Sie führt zu einer Eintrittsbarriere, weil beim Eintritt in ein

integriertes Versorgungsnetz oft ein neuer Arzt gewählt werden muss.

Statt einer starren Regelung sollten Anreize geschaffen werden, im

integrierten Versorgungsnetz zu bleiben. Wir schlagen daher vor,

Prämienrabatte in Abhängigkeit der Versicherungsdauer zu gewähren und

zwar auch dann, wenn Leistungen (systemkonform) in Anspruch

genommen worden sind. Mehrjährige Verträge schmälern die Attraktivität

der Versicherung mit eingeschränkter Wahl der Leistungserbringer, weil

oft auch ein neuer Arzt oder eine neue Ärztin gewählt werden muss.

Wir schlagen vor, die Versicherung mit eingeschränkter Wahl der

Leistungserbringer von dieser Bestimmung auszunehmen und statt

dessen, auch bei Leistungsbezug Rabatte in Abhängigkeit der Dauer des

Versicherungsverhältnisses zuzulassen.

Antrag:

Der Versicherer kann für die besonderen Versicherungsformen nach

Artikel 41 a Abs. 3 eine Dauer des Versicherungsverhältnisses von bis zu

drei Jahren vorsehen. Artikel 7 Absätze 3 und 4 bleiben vorbehalten.

41b 1 Die Möglichkeit einer Verlängerung der Vertragsdauer ist sinnvoll und wird med-

von uns begrüsst. swiss.net 41b 1 Der Versicherte soll verpflichtet werden, maximal drei Jahre dem Managed PULSUS

Care-Modell treu zu bleiben. Sobald sich gesundheitliche Probleme

einstellen oder beim Älterwerden, kann er sich in die volle Solidarität der

Versichertengesamtheit wieder einklinken. Unseres Erachtens muss eine

längere Bindungsfrist verlangt werden. Wir erachten eine Mindestdauer

eines solchen Managed Care-Vertrages von fünf Jahren als angemessen.

Weiter soll es nach Ablauf der Mindestdauer nicht möglich sein, jährlich

nach Art. 7 KVG den Versicherer zu wechseln. Es sollen feste