Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2004/16: Revision der Krankenversicherung: Gesetzgebungspaket 2 · 203 Seiten
Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 27Fedlex · Ergebnisbericht
Vernehmlassung zur Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung Procédure de consultation sur la modification de la loi fédérale sur l’assurance-maladie
Einführung der monistischen Spitalfinanzierung "eingefroren" werden. Die mit der
Vorlage bezweckte ,,Gleichstellung von öffentlichen und privaten Spitälern" kann wohl vom Prinzip her erreicht werden. Damit wird aber mit Garantie keine Gleichbehandlung einhergehen und erneut nach höchstrichterlichen Entscheiden rufen. Dieser oben skizzierte Machtzuwachs der Kantone wird im Bericht sogar noch bestätigt.
Die ganze Vorlage ist primär auf das Chefarztsystem ausgerichtet und berücksichtigt die Besonderheiten des Belegarztsystems, welches in der Schweiz bekanntlich weit verbreitet ist, vollkommen ungenügend. Würde die aktuelle Vorlage die Räte tel quel passieren, müsste sich in naher Zukunft eine erneute Revision genau diesen daraus entstehenden ungelösten Fragenstellungen annehmen. Dass die Vorlage nicht stringent durchdacht ist, äussert sich auch an weiteren Punkten. Mit der Begründung, dass sich das Konzept ,,teilstationär" „ sich in der Praxis nicht durchgesetzt" hat, wird dieser Teilbereich mit einem Federstrich vom Tisch gefegt. Dabei wird vergessen, dass in der Schweiz eine Vielzahl von Spitälern in den letzten Jahren teilstationäre oder tageschirurgische Betriebsteile errichtet und Verträge zu deren Finanzierung mit Versicherern und Kantonen abgeschlossen haben. Allein in Privatspitälern wurden im Jahr 2003 teilstationäre Eingriffe bei rund 100'000 Patientinnen und Patienten durchgeführt. Für die meisten dieser Eingriffe war eine Spitalinfrastruktur mit anschliessender Überwachungsmöglichkeit zwingend notwendig. Diese Differenzierung soll nun wegfallen, was gleichbedeutend ist mit der „Vernichtung“ getätigter Investitionen und sicherlich
erneuten Diskussions- und Kampffeldern über die Abgrenzung zwischen ambulant und stationär. Und wieder schimmert auch hier die Übergewichtung der Kantonsinteressen durch. Im ambulanten Bereich muss der Versicherer 100% der Kosten oder Preise übernehmen und erst im stationären Bereich wird die dual-fixe Finanzierung zum
Tragen kommen.
Vollkommen unklar in den Erläuterungen der Vorlage sind die Aussagen darüber, was Teil der Grundversicherung und was Teil der Zusatzversicherung sein soll. Mit einer Zusatzversicherung zu deckende Leistungen sollen neben dem Ein- oder Zweibettzimmer „die freie Arztwahl im Spital" darstellen. Damit wird impliziert, dass das Belegarztsystem eben keine Leistung nach KVG darstellt und sich dessen Finanzierung ausschliesslich über den Zusatzversicherungsbereich abwickeln muss. Sollte dies wirklich so gemeint sein, würden die Probleme rund um Spitallisten, Finanzierungsanteilen,
Sockelbeiträge etc. sicher nicht gelöst aber perpetuiert.
Ob strategisch klug eingefädelt oder zufällig eingeführt muss offen bleiben; die Zementierung und Interpretation des Tarifschutzes, wie sie - klammheimlich - in der Vorlage integriert ist , hat weitreichendste Konsequenzen. „Soweit es sich um gesetzliche
Leistungen handelt, sind daher weitergehende Rechnungen wie zusätzliche Honorare für die ärztlichen Leistungen bei einem Aufenthalt in der Privatabteilung eines Spitals ausgeschlossen:" Damit wird das ganze Spiel neu verteilt und auch hier wird deutlich, dass mit vermeintlich kleinen Änderungen unabsehbare Folgewirkungen ausgelöst werden.
Die Vorlage selbst birgt in vielerlei Hinsicht die Gefahr, die Situation punktuell nur zu Verschlimmbessern. Ein gewichtiger Mosaikstein im Rahmen der Gesundheitsversorgung der Bevölkerung wird verändert. Aber ob diese Veränderung im Gesamtsystem zu einer Verbesserung führen wird, muss klar offen bleiben. Mit dieser Aussicht müsste die Vorlage zurückgewiesen werden mit der Empfehlung, die offenen Fragestellungen mit effektiven Massnahmen wirklich zu beantworten.
Richtungswechsel in Form einer Staffelung von der heutigen Finanzierung hin zur dual- VNS fixen, mit der Zusicherung von Vorschlägen zum Monismus innert 3 Jahren: Psychiatri-Grundsätzlich ja, mit dem Vorbehalt, dass die aus der Gesamtrevision herausgelöste sche Uni-Vorlage mit den anderen Teilrevisionen kompatibel sein muss, so weit sie sich beein- versitätskliflussen. Die Gleichstellung der privaten und öffentlichen Spitäler ist nur dann möglich, nik Basel wenn die ,,Spiesse“ auch gleich lang werden. Die öffentlichen Spitäler müssen zwingend von den Kantonen (mit ihren Mehrfachfunktionen) abgelöst werden. Obwohl der direkte Übergang zum Monismus aus unternehmerischer Sicht sowie zur Förderung des Wettbewerbs richtig wäre, ist der Übergang zur dual-fixen Finanzierung wohl sinnvoll. Entscheidend ist dabei, dass künftig Preise und nicht Tarife abgegolten werden. Die Investitionen müssen in den Preisen enthalten sein. Den Übergangsbestimmungen (vgl. Ziff. 11) ist dabei grösste Beachtung zu schenken. Schnellschüsse des Bundesrates