Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2004/16: Revision der Krankenversicherung: Gesetzgebungspaket 2 · 203 Seiten

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Vernehmlassung zur Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung Procédure de consultation sur la modification de la loi fédérale sur l’assurance-maladie

abgeschlossen sein kann. Die dual-fixe Spitalfinanzierung ist kein vorbereitender Schritt im Hinblick auf den Monismus, sondern ein vom Monismus unabhängiges, eigenständiges Finanzierungsmodell, mit einem vom Monismus völlig unabhängigen Anpassungbedarf. Damit können bereits nachhaltige strukturelle Veränderungen ausgelöst werden, die aus der Sicht des späteren Monismus unter Umständen unerwünscht, aber dennoch unumkehrbar sind. Die spätere Einführung des Monismus kann vom Zwischenschritt der dual-fixen Spitalfinanzierung nicht profitieren und wird erneut einen hohen

Anpassungsbedarf bei allen Akteuren generieren. Dieser Weg ist wegen den

zweimaligen Strukturanpassungen ein sehr kostenintensiver Weg, der die induzierten Strukturanpassungen bis hin zum Monismus über eine lange Zeit verteilt und

zwangsläufig mit sehr hohen Reibungsverlusten verbunden ist. Quintessenz: eine dualfixe Leistungsentschädigung ist als Interims- wie auch als definitive

Spitalfinanzierungslösung abzulehnen.

Aus den obigen Überlegungen ergibt sich, dass ein rascher Wechsel zum Monismus die vernünftigste Lösung darstellt. Wohl wird dies im Moment der Umstellung eine harte Kurskorrektur darstellen, aber es würde sich dabei um eine einmalige Korrektur mit einer klaren Leitlinie handeln. Quintessenz: Der direkte Übergang zum Monismus ist zu befürworten!

Die Spitalplanung ist abzuschaffen und durch eine einfache Versorgungsplanung, die in Leistungsaufträge an die Versicherer mündet, zu ersetzen. Der Kanton darf nur noch eine übergeordnete Aufgabe übernehmen, d.h. er soll die Rahmenbedingungen für die Versicherer und Leistungserbringer schaffen jedoch. nicht mehr als Spitalträger auftreten. Die heutigen Kantonsanteile an den Spitalkosten (Investitions- und Betriebskostenanteile) sollten im bisherigen Umfang, im Rahmen von Leistungsaufträgen, direkt den Monisten (d.h. Versicherungen) zugute kommen. Die Beiträge des Kantons sind, beginnend mit dem heutigen Niveau, über die kommenden Jahre zu indexieren (z.B.

Entwicklung LlKP +40%). Die Auflagen an die Versicherer im Rahmen des Leistungsauftrages dürfen nicht differenziert sein nach ambulanten oder stationären Angeboten und die Versicherer sind über die Leistungsaufträge zu einer angemessenen

Versorgung zu verpflichten.

Die Aufnahmepflicht ist nicht im Gesetz festzuschreiben, sondern über die Auftragskette sicherzustellen: Der Kanton verlangt als Gegenleistung für seine Kantonsbeiträge von den Versicherern, dass die Versorgung für die OKP-Patienten sichergestellt wird (allgemeine Leistungspflicht). Die Versicherer verlangen im Rahmen der Tarifverträge von den Leistungserbringern so weit wie sinnvoll, notwendig und finanzierbar, die allgemeine Aufnahmepflicht. Werden von den Versicherungen kostendeckende Preise angeboten, so ist es für die Leistungserbringer kein Problem, die allgemeine Aufnahmepflicht zu erfüllen. Die Abgeltungsmodelle der Versicherer können eine separate Entschädigung (oder z.B. höhere Preise für Spitäler mit der allg. Aufnahmepflicht) vorsehen (Anreiz an die Leistungserbringer, die Aufnahmepflicht anzubieten). Auch die Notfalldienstleistungen können von den Versicherern so eingekauft, finanziert und sichergestellt werden.

In der Einleitung zum Bericht wird geschrieben, dass ,,mit der Gesetzesrevision ... die VNS systemhemmenden Unklarheiten beseitigt und die im Gesetz verankerten Grundsätze Merian Isekonsequent umgesetzt werden" sollen. Zudem soll, bezogen auf die Tarife, .in diesem lin Spital [Bereich] der Wettbewerbsgedanke im Vordergrund stehen. Aus der Optik eines (bereits öffentlich subventionierten) Belegarztspitals können diese Ziele mit der Vorlage nicht erreicht werden. Hinter der Vorlage steht eine markante Stärkung der kantonalen Planungsmöglichkeiten und damit enorme zusätzliche Gefahrenquellen für nicht-öffentliche Spitäler. Wer die gelebten Verhaltensmuster einzelner Kantone mit ihren multiplen Rollen und Interessen tatsächlich kennt und erlebt, kann keinen Zweifel daran haben, dass diese Kantone aus politökonomischen Gründen primär eine Vollbeschäftigung ihrer eigenen institutionellen Ressourcen und Spitäler durchsetzen, und damit den Wettbewerbsgedanken zusätzliche hemmen werden. Über das Instrument der Spitallisten wird wohl eine erneute, von Qualitätsüberlegungen unabhängige „Flurbereinigung" auf den Achsen Öffentliches vs. Privates Spital und Innerkantonales vs. Ausserkantonales Spital stattfinden und dies sicher nicht zu Gunsten von privaten und ausserkantonal tätigen Institutionen. Eigentlich müssten aus dieser Perspektive, im Einklang mit der Forderung der eidgenössischen Räte im Dezember 2003, die bestehenden Spitallisten bis zur