Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2004/16: Revision der Krankenversicherung: Gesetzgebungspaket 2 · 203 Seiten
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Vernehmlassung zur Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung Procédure de consultation sur la modification de la loi fédérale sur l’assurance-maladie
davantage. Tout porte à penser en outre qu’il ne se transforme rapidement en un instrument de rationnement indirect, a fortiori si les assureurs sont appelés à jouer un rôle prépondérant à terme et à exercer une pression constante sur les ressources. Cette situation serait susceptible de s’aggraver encore s’ils devaient être appelés à devenir les monistes. Ceci laisserait le soin aux services et médecins hospitaliers de limiter les prestations au gré de leurs conceptions particulières. Une telle situation n’est tout simplement pas admissible sur le plan éthique. De telles restrictions des prestations de l’assurance sociale ne sauraient être introduites par la petite porte, mais n’être décidées qu’en connaissance de cause après un très large débat démocratique.
Qu’il s’agisse de planification, du financement, ou de la qualité de la prise en charge hospitalière, une négociation partenariale équilibrée est incontournable entre autorités politiques, assureurs et fournisseurs de prestations.
Dass sich der Bundesrat bei der Vorlage eines neuen dringlichen Bundesgesetzes über SBV die kantonalen Beiträge für Zusatzversicherte in Halbprivat- und Privatabteilungen auf die öffentlichen Spitäler beschränken will, war für die SBV nicht nachvollziehbar (1.
Paket). Wir haben aus rechtsstaatlichen Gründen unsere ablehnende Haltung frühzeitig signalisiert. Umso mehr begrüssen wir nun aber die in der Botschaft aufgenommene Systematik der Subjektfinanzierung anstelle der bisher geübten Objektfinanzierung.
Damit kann auch im Ansatz die Gleichbehandlung von Patienten in öffentlichen und privaten Listenspitälern erreicht werden. ("Money follows patient"). Die Absicht des Gesetzgebers, jedem obligatorisch Versicherten - und nicht etwa dem Spitalleistungserbringer - bei Spitalbehandlung in einem Listenspital den Sockelbeitrag zu entrichten, ist zu unterstützen. Normativ festzuhalten ist dabei, dass dieser Sockelbeitrag nicht eine Subvention darstellt. Die Spitalplanung seitens der Kantone darf nun freilich nicht dazu missbraucht werden, dass private Spitalleistungserbringer von der Spitalliste gestrichen werden. Vielmehr ist bis zu der von uns geforderten Einführung des monistischen Systems ein Moratorium der Spitallisten auf dem Stand vom 31.12. 2003 zu erlassen. Die SBV hält das vom Bundesrat nochmals vorgeschlagene dual-fixe
Finanzierungssystem für falsch, da es die Schwäche aufweist, dass die Versicherer die Spitalbehandlung gegenüber einer ambulanten Praxisbehandlung bevorzugen, da sie letztere allein finanzieren müssten. Nur ein monistisches System mit einem einzigen nach aussen wirkenden Kostenträger vermöchte solche falschen Anreize zu verhindern. Das monistische System bietet aber auch wesentlich griffigere Möglichkeiten einer wettbewerblichen Nutzung der Leistungserbringer-Angebote. Die SBV verlangt daher einen Wechsel zur monistischen Spitalfinanzierung sofort, eventuell innert einer vom Gesetz festzuhaltenden Frist von 4 Jahren.
Die heutige Finanzierungsform kann nicht beibehalten werden, weil sie bei ökonomi- SRK schem Handeln aller Beteiligten zu einer starken Benachteiligung der Privatspitäler führt. Auch wenn heute die Krankenkassen die nicht subventionierten Privatspitäler noch mit kostendeckenden Tarifen entschädigen, werden sie früher oder später, dem ökonomischen Druck folgend, davon abkehren, was für die meisten nicht subventionierten Privatspitäler zwangsläufig den Ruin bedeuten wird. Quintessenz: das heutige Finanzierungssystem darf nicht langfristig erhalten bleiben
Eine dual-fixe Leistungsentschädigung sollte weder als Interims- noch als definitive Lösung eingeführt werden. Begründung: ökonomische Verzerrungen zwischen ambulanten, teilstationären und stationären Angeboten bleiben bestehen; die Mehrfachrolle der Kantone (Versorgungsplanung, Finanzierer und Betreiber eigener Spitäler) bleibt bestehen. Wegen dieser Mehrfachrolle wird der Kanton auch zukünftig befangen sein und z.B. Privatspitäler in vielen Entscheiden, bewusst oder unbewusst, potenziell benachteiligen; die Kantone können dazu tendieren, die mit der Finanzierung und dem Spitalplanungsauftrag verbundene Macht zur totalen Kontrolle des stationären Sektors zu missbrauchen und diesen völlig planwirtschaftlich zu organisieren. Die Kantone sollten angehalten werden, auch für den teilstationären und stationären Bereich wettbewerbliche Lösungen zu suchen. Quintessenz: eine dual-fixe Leistungsentschädigung ist als Interims- wie auch als definitive Spitalfinanzierungslösung abzulehnen.
Der vorübergehende Wechsel zu einer dual-fixen Spitalfinanzierung löst enormen Anpassungsbedarf bei den Kantonen, bei den Krankenkassen und bei allen Spitälern aus. Die ausgelösten Anpassungen würden sich erst nach einer mehrjährigen Übergangszeit konsolidieren und demzufolge vom Monismus überholt, bevor die Konsolidierung