Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2004/16: Revision der Krankenversicherung: Gesetzgebungspaket 2 · 203 Seiten
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Vernehmlassung zur Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung Procédure de consultation sur la modification de la loi fédérale sur l’assurance-maladie
nun aber eine neue Ausgangslage.
Spitalplanung, Leistungsaufträge und Betriebsvergleiche
An der einseitigen Rollenverteilung zwischen Kantonen und Krankenversicherern ändert die vorgeschlagene Reform grundsätzlich nichts. Die Kantone behalten ihre
Mehrfachrolle als Planer, Finanzierer und Betreiber von Spitälern sowie als
Schiedsrichter bei Tarifstreitigkeiten. Die Krankenversicherer sollen zwar stärker in die Finanzierung eingebunden werden und zusätzlich die Investitionskosten mitfinanzieren, die Kosten können sie aber nicht beeinflussen, da sie bei der Spitalplanung und bei der Vergabe von Leistungsaufträgen nicht mitzubestimmen haben.
Mit der Abkehr von der Defizitdeckung und der Einführung der Leistungsfinanzierung stellen sich aber neue Fragen: Nach welchen Kriterien vergeben die Kantone die
Leistungsaufträge an die Spitäler? Müssen dabei neben der Versorgungssicherheit nicht auch Wirtschaftlichkeit und Qualität der Leistungen massgebend sein? Müssten nicht die Betriebsvergleiche nach Art. 49 Abs. 8 eine Grundlage für die Vergabe von Leistungsaufträgen sein? (Laut geltendem KVG und Vernehmlassungsentwurf sind solche Vergleiche nur Grundlage für Tarifkorrekturen). Sollten nicht auch die
Krankenversicherer als Mitfinanzierer Betriebsvergleiche verlangen können? Sollten die Vergleiche nicht gemeinsam von den beiden Finanzierern (Kantone und Versicherer) durchgeführt werden? Was geschieht, wenn die Kantone nicht bereit sind,
Betriebsvergleiche durchzuführen?
santésuisse schlägt zwei Lösungsvarianten für die offenen Fragen vor:
a) Lösung mit Beibehalten der Leistungsaufträge der Kantone
Diese Lösung setzt voraus, dass die betroffenen Krankenversicherer in die Vergabe von Leistungsaufträgen durch die Kantone einbezogen werden. Kantone und
Krankenversicherer definieren gemeinsam die Leistungsaufträge, welche sie
anschliessend auch gemeinsam nach dem fixen prozentualen Verteilschlüssel
finanzieren.
b Lösung ohne Leistungsaufträge
Der Lösungsvorschlag geht davon aus, dass im stationären Bereich möglich sein sollte, was heute im ambulanten Bereich bereits der Fall ist, nämlich die Sicherstellung der Versorgung ohne staatliche Leistungsaufträge. (Ausgenommen wäre die
Spitzenmedizin, wo der Gesetzesentwurf eine gemeinsame kantonale Planung
vorsieht.) Demnach würden Spitäler und Krankenversicherer Verträge über Leistungen und Preise (DRG) aushandeln. Aufgabe der Kantone wäre es, die Vertragsergebnisse im Hinblick auf die Versorgungssicherheit zu überprüfen. Sie würden ihren Betrag nicht an die Spitäler überweisen, sondern einen fixen Anteil an die „Vollkostenpreise“ (DRG) der Versicherer leisten.
Sollte der Bundesrat beide Lösungsvarianten ablehnen, so erwartet santésuisse
zumindest die Aufnahme folgender Bemerkung in den Gesetzestext: „Die Kantone nehmen die Vergabe der Leistungsaufträge in Koordination mit den
Krankenversicherern und unter Berücksichtigung der Betriebsvergleiche gemäss Art. 49 Abs. 8 vor. In den Übergangsbestimmungen sind die Fristen für die Durchführung der Betriebsvergleiche festzusetzen. Leistungsaufträge, die vor der Durchführung von Betriebsvergleichen vergeben werden, sind als provisorisch zu betrachten. Diese Lösung kann auch die Grundlage für einen fairen Wettbewerb zwischen öffentlichen und privaten Spitälern bilden.“
Die Cosama stellt sich im Zusammenhang mit der dual-fixen Finanzierung nicht zuletzt Cosama aus ökonomischen Gründen folgende Fragen und erlaubt sich folgende Bemerkungen, wobei der Verteilschlüssel 60:40 eine wichtige Minimalanforderung darstellt:
- Das Element der Konkurrenz spielt zu wenig;
- Bisher betrug die Kostenbeteiligung der Versicherer höchstens 50%. Weshalb sollen die Versicherer von nun an, trotz weiterhin bestehender Überkapazitäten und
Ineffizienz, 50% der Kosten übernehmen ;
- Welches sind die 100% die zur Berechnung des Verteilschlüssels beigezogen werden;
- Im Zusammenhang mit der Berechnung des Verteilschlüssels werden unnötige
gerichtliche Verfahren aufgrund der entstehenden
Rechtsunsicherheiten (Berechnung der zu übernehmenden Kosten) eingeleitet werden;
- Wie werden Überkapazitäten berücksichtigt?
- Die Grundversicherung wird eine erhebliche Mehrbelastung erfahren.