Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2004/16: Revision der Krankenversicherung: Gesetzgebungspaket 2 · 203 Seiten

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Vernehmlassung zur Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung

Procédure de consultation sur la modification de la loi fédérale sur l’assurance-maladie

abgelehnt: Die Ausdehnung der Statistikpflicht auf den ambulanten

Sektor lehnen wir aus grundsätzlichen Überlegungen zum heutigen

Zeitpunkt ab. Zum einen hat sich gezeigt, dass die zuständigen

Bundesbehörden bereits mit den heute zu erhebenden Statistiken

überfordert sind und entsprechend oft Daten publizieren, die weder

verifiziert noch aussagekräftig sind. Solange die Finanzierung dieser

zusätzlichen Datenerhebung, wie in den Vernehmlassungsunterlagen

ausgeführt wird, die Möglichkeiten des Bundes sprengt, ist darauf zu

verzichten. Die Kantone sind auf jeden Fall nicht bereit, in diesem

Bereich zusätzliche Aufgaben oder finanzielle Verpflichtungen zu

übernehmen.

22a Le Gouvernement jurassien constate avec grande satisfaction que le JU

Conseil fédéral accueille favorablement la demande de régler clairement la transmission de données individuelles nominatives. S'agissant du fi-

nancement, il convient de rappeler ici qu'une participation aux coûts des cantons est exclue.

22a Zustimmung zur vorgeschlagenen Streichung von Art. 21 Abs. 4 und SVP

dessen Integration in Art. 22a (neu). Es ist nach wie vor eine Tatsache,

dass die statistischen Daten bezüglich Gesundheitswesen absolut

ungenügend sind.

22a Mit dem Vorschlag, die Statistikaufgabe im KVG zu verankern sind wir SPS

einverstanden unter der Voraussetzung, dass die

Ausführungsbestimmungen den Datenschutz gewährleisten.

22a Aufgrund der Bedeutung der Gesundheitspolitik und der SGB

Gesundheitskosten ist die Erhebung der nötigen Datengrundlagen und

Statistiken unabdingbar um die Wirkung und Funktionsweise beurteilen

zu können und die Qualität der Leistungen und die Wirtschaftlichkeit

überprüfen zu können. Angesichts der bis anhin grossen statistischen

Lücken in diesem Bereich müssen aber auch entsprechende Mittel zur

Verfügung gestellt werden.

22a In Artikel 22a werden neu alle Leistungserbringer zur kostenlosen SCG

Bereitstellung von statistischen Angaben verpflichtet. So wichtig es ist,

dass das Gesundheitswesen über gesicherte und umfassende Daten

verfügt, so wenig einsehbar ist es, dass diese Verpflichtung, die

erhebliche Mehrarbeit bedeutet, ohne jede Entschädigung erfolgen soll.

Es wirkt ausserdem einigermassen befremdend, dass diese

Verpflichtung der ambulanten Leistungserbringer ausgerechnet in der

Spitalfinanzierungsvorlage erfolgen soll. Wir schlagen eine Abgeltung

des Mehraufwandes über das Tarmedsystem vor.

22a Bezüglich Art. 22a (neu) Datengrundlagen und Art. 49 Abs. 7 K3

Tarifverträge in Spitälern fordern wir, dass sich die Datenerhebungen auf das Notwendigste beschränken. Insbesondere wiederholen wir unsere

bereits früher geäusserte Haltung, innerbetriebliche Informationen wie

Daten der Kostenträgerrechnung lediglich für die Spitalführung zu

verwenden und nicht weiter zu geben.

22a Le Parlement s’est déjà exprimé à plusieurs reprises pour que les lacu- FMH

nes dans ce domaine soient comblées. Les modifications proposées doivent par conséquent être saluées. Mais elles ont des implications admi-

nistratives et financières dont le Gouvernement semble faire totalement

abstraction en postulant qu’elles sont gratuitement mises à disposition.

Ces éléments doivent être pris en considération dans le financement

hospitalier et la tarification ambulatoire et faire l’objet de négociations

paritaires. Une attention particulière doit être apportée à la protection des données. Les données agrégées sont parfaitement suffisantes pour une appréciation de l’économicité du traitement et des procédures de prises

en charge. La communication de données individuelles doit rester ex-

ceptionnelle et limitée à une demande motivée du médecin-conseil.

22a Zur Beurteilung der Funktions- und Wirkungsweise der Spitalfinanzierung VSAO

gehört unseres Erachtens auch die Erfassung des Outcome der