Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2004/16: Revision der Krankenversicherung: Gesetzgebungspaket 2 · 203 Seiten
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Vernehmlassung zur Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung
Procédure de consultation sur la modification de la loi fédérale sur l’assurance-maladie
abgelehnt: Die Ausdehnung der Statistikpflicht auf den ambulanten
Sektor lehnen wir aus grundsätzlichen Überlegungen zum heutigen
Zeitpunkt ab. Zum einen hat sich gezeigt, dass die zuständigen
Bundesbehörden bereits mit den heute zu erhebenden Statistiken
überfordert sind und entsprechend oft Daten publizieren, die weder
verifiziert noch aussagekräftig sind. Solange die Finanzierung dieser
zusätzlichen Datenerhebung, wie in den Vernehmlassungsunterlagen
ausgeführt wird, die Möglichkeiten des Bundes sprengt, ist darauf zu
verzichten. Die Kantone sind auf jeden Fall nicht bereit, in diesem
Bereich zusätzliche Aufgaben oder finanzielle Verpflichtungen zu
übernehmen.
22a Le Gouvernement jurassien constate avec grande satisfaction que le JU
Conseil fédéral accueille favorablement la demande de régler clairement la transmission de données individuelles nominatives. S'agissant du fi-
nancement, il convient de rappeler ici qu'une participation aux coûts des cantons est exclue.
22a Zustimmung zur vorgeschlagenen Streichung von Art. 21 Abs. 4 und SVP
dessen Integration in Art. 22a (neu). Es ist nach wie vor eine Tatsache,
dass die statistischen Daten bezüglich Gesundheitswesen absolut
ungenügend sind.
22a Mit dem Vorschlag, die Statistikaufgabe im KVG zu verankern sind wir SPS
einverstanden unter der Voraussetzung, dass die
Ausführungsbestimmungen den Datenschutz gewährleisten.
22a Aufgrund der Bedeutung der Gesundheitspolitik und der SGB
Gesundheitskosten ist die Erhebung der nötigen Datengrundlagen und
Statistiken unabdingbar um die Wirkung und Funktionsweise beurteilen
zu können und die Qualität der Leistungen und die Wirtschaftlichkeit
überprüfen zu können. Angesichts der bis anhin grossen statistischen
Lücken in diesem Bereich müssen aber auch entsprechende Mittel zur
Verfügung gestellt werden.
22a In Artikel 22a werden neu alle Leistungserbringer zur kostenlosen SCG
Bereitstellung von statistischen Angaben verpflichtet. So wichtig es ist,
dass das Gesundheitswesen über gesicherte und umfassende Daten
verfügt, so wenig einsehbar ist es, dass diese Verpflichtung, die
erhebliche Mehrarbeit bedeutet, ohne jede Entschädigung erfolgen soll.
Es wirkt ausserdem einigermassen befremdend, dass diese
Verpflichtung der ambulanten Leistungserbringer ausgerechnet in der
Spitalfinanzierungsvorlage erfolgen soll. Wir schlagen eine Abgeltung
des Mehraufwandes über das Tarmedsystem vor.
22a Bezüglich Art. 22a (neu) Datengrundlagen und Art. 49 Abs. 7 K3
Tarifverträge in Spitälern fordern wir, dass sich die Datenerhebungen auf das Notwendigste beschränken. Insbesondere wiederholen wir unsere
bereits früher geäusserte Haltung, innerbetriebliche Informationen wie
Daten der Kostenträgerrechnung lediglich für die Spitalführung zu
verwenden und nicht weiter zu geben.
22a Le Parlement s’est déjà exprimé à plusieurs reprises pour que les lacu- FMH
nes dans ce domaine soient comblées. Les modifications proposées doivent par conséquent être saluées. Mais elles ont des implications admi-
nistratives et financières dont le Gouvernement semble faire totalement
abstraction en postulant qu’elles sont gratuitement mises à disposition.
Ces éléments doivent être pris en considération dans le financement
hospitalier et la tarification ambulatoire et faire l’objet de négociations
paritaires. Une attention particulière doit être apportée à la protection des données. Les données agrégées sont parfaitement suffisantes pour une appréciation de l’économicité du traitement et des procédures de prises
en charge. La communication de données individuelles doit rester ex-
ceptionnelle et limitée à une demande motivée du médecin-conseil.
22a Zur Beurteilung der Funktions- und Wirkungsweise der Spitalfinanzierung VSAO
gehört unseres Erachtens auch die Erfassung des Outcome der