Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2004/16: Revision der Krankenversicherung: Gesetzgebungspaket 2 · 203 Seiten
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Vernehmlassung zur Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung Procédure de consultation sur la modification de la loi fédérale sur l’assurance-maladie
der Zusatzversicherungen bei den Versicherern. Im Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass zusätzliche Leistungen nicht nur im Rahmen des Hotelkomfortes (Einer- oder Zweierzimmer) erbracht werden, sondern im gesamten Hotelleriebereich, aber auch in der Pflege und in der
Medizintechnik (höherer Anteil von qualifiziertem und fachspezifisch geschultem Personal). Die SBV postuliert im Sinne dieser Überlegungen, dass im KVG festgehalten wird, die freie Arzt- und Spitalwahl werde durch Zusatzversicherungen abgedeckt (Art. 49, 5).
25 2e Im Kapitel „Leistungen“ auf Seite 9 wird definiert, dass in ,,mit einer SRK Zusatzversicherung zu deckende Leistungen wie ... die freie Arztwahl im Spital keine Leistungen nach dem KVG darstellen". Damit wird das Chefarztsystem für die allgemeine Abteilung gefordert. Die konsequente Anwendung dieses Prinzips hätte zur Folge, dass entweder keine
allgemein versicherten Patientinnen oder Patienten ohne
Zusatzversicherung in den Belegarztspitälern behandelt werden dürften, was faktisch die Abschaffung des Belegarztsystems und was die
Benachteiligung von Belegarztspitäler zur Folge hätte. Wir können uns des Eindrucks nicht erwehren, dass die ganze Vorlage einseitig auf das Chefarztsystem ausgerichtet ist und den traditionellen und legitimen Anliegen des Belegarztsystems nicht genügend Rechnung tragen.
Vorschlag:
1. Zulassung von allgemein versicherten Patientinnen und Patienten in Belegarztspitälern ohne Zusatzversicherung für freie Arztwahl.
2. Explizite Zulassung von Belegärzten zur Behandlung allgemein
Versicherten in den Spitälern (im Hinblick auf Fusionen zwischen
öffentlichen und privaten Spitälern muss dies auch in den öffentlichen Spitälern möglich sein) sowie
3. Einbezug des Belegarztsystems bei der Ausarbeitung des definitiven Gesetzes.
Der Wegfall der allgemeinen Abteilung bzw. die gesetzliche
Ausnivellierung der Aufenthaltsklassen wird insbesondere bei den
öffentlichen Spitälern (kleinere Spitäler) zu massiven Ertragsausfällen führen, da dort die freie Arztwahl im Spital nur in bescheidenem Mass möglich ist. Durch dieses Szenario wird die öffentliche Hand wesentlich stärker belastet (höhere Defizite, geringere Spitalabgaben sowie
Steuerausfälle). Im Gegenzug erfolgt eine Gewinnoptimierung im Bereich der Zusatzversicherungen bei den Versicherern. Im Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass zusätzliche Leistungen nicht nur im Rahmen des Hotelkomfortes (Einer- oder Zweierzimmer) erbracht werden, sondern im gesamten Hotelleriebereich, aber auch in der Pflege und in der
Medizintechnik (höherer Anteil von qualifiziertem und fachspezifisch geschultem Personal). Antrag: Im Vortrag ist somit der Hinweis nur auf den Zimmerkomfort zu ergänzen mit den Zusatzleistungen wie oben beschrieben.
25 2e „Aufenthalt im Spital für ärztliche und pflegerische Versorgung im SVBG, Rahmen der obligatorischen Krankenversicherung“. Diese Ergänzung ist SBK angesichts der heutigen Diskussion in den Kantonen und in Verbindung mit den vorgesehenen Sparmassnahmen wichtig. Damit ist auch klar,
dass die zweckmässigen, wirtschaftlichen und wirksamen
Pflegemassnahmen zur Grundversicherung gehören und dem
Tarifschutz unterliegen. Wir möchten klar festhalten, dass unzureichende Betreuung, wie zum Beispiel langes Warten lassen auf eine Fachperson oder ungenügendes Umlagern, Verletzungen der Regeln der Kunst darstellen und hohe Folgekosten verursachen können. Die aktuelle Tendenz, die Betreuung im Krankenversicherungsgesetz
einzuschränken und die eingangs erwähnten Sparmassnahmen im Kanton Zürich verlangen einen expliziten Hinweis auf die Sicherstellung der kurativen Versorgung. Den vorgeschlagenen Begriff „Basisservice“ anstelle von „allgemeine Abteilung“ lehnen wir ab, da dieser Begriff zu