Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2004/16: Revision der Krankenversicherung: Gesetzgebungspaket 2 · 203 Seiten

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Vernehmlassung zur Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung

Procédure de consultation sur la modification de la loi fédérale sur l’assurance-maladie

Bereich vorgenommen werden und die entsprechenden Investitionen ge- Hospiz tätigt worden sind. Wir sind der Auffassung, dass mit der vorliegenden

Revision gedankliche Ansatzpunkte die ganze Sache weiter bringen,

jedoch zuerst noch die Details sauber geklärt werden müssen. Wenn

dies nicht der Fall ist, so muss die Vorlage mit allen demokratischen

Mitteln zurückgewiesen werden.

25 2f Mit dem Vorschlag, auf das Konzept «teilstationär» zu verzichten, sind Pro

wir einverstanden. Senectute 25 3 Regelungsvorschlag: Bei Behandlung im Spital bleibt die SH

(neu) Leistungsvergütung auf das Kostenniveau des medizinisch erforderlichen

Basisangebotes gemäss kantonalem Leistungsauftrag beschränkt.

Individuell eingeforderte Sonderleistungen wie freie Arztwahl, erhöhter

Hotelleriekomfort, Privatpflege, Wellness-Leistun gen etc. sind

ausserhalb der obligatorischen Krankenpflegeversicherung separat

verrechenbar.

Art. 29 Abs. 2 Bst. b / Mutterschaft Art. 29 al. 2, let. b / Maternité

Artikel Hinweise, Kritiken, Vorschläge, Anträge Verfasser Article Observations, critiques, suggestions, propositions Auteurs

29 2 Zustimmung zur vorgeschlagenen Änderung. SVP,

Cosama 29 2 Wie bei der im letzten Jahr diskutierten 2. KVG-Revision beantragen wir SHV

wiederum folgende Änderung des Art. 29 Mutterschaft: ...die Entbindung

zu Hause, in einem Spital oder einem Geburtshaus sowie die

Geburtshilfe durch Ärzte und Ärztinnen oder Hebammen. Gerne

erläutern wir unseren Antrag mit folgender Argumentation: Die

freipraktizierenden Hebammen nehmen mit ihren Dienstleistungen rund

um die Mutterschaft in Form von Schwangerschaftskontrollen,

Geburtsleitung, Wochenbettpflege und Stillberatungen ihre Kompetenzen

in der Gesundheits-Grundversorgung wahr. Mit der Erweiterung ihres

Angebots der Geburtshausgeburt leisten sie einen weiteren wichtigen

Bestandteil in der Gesundheitsprävention. Für die Geburt als zentrales

Ereignis soll eine Frau den Ort in ihrem selbstbestimmtem Umfeld frei

wählen können. Um dies zu gewährleisten ist es notwendig, dass sie

zwischen den verschiedenen Möglichkeiten Spitalgeburt,

Geburtshausgeburt und Hausgeburt wählen kann. Diese Angebote

müssen gleichwertig nebeneinander stehen, nur so kann eine freie Wahl

des Geburtsortes vom Gesetzgeber garantiert werden. Gemäss einer

Nationalfondsstudie von 1993, wo die Sicherheit von Spitalgeburten mit

der Sicherheit der Hausgeburten verglichen wird, steht die Hausgeburt in

Sachen Qualität, Hygiene und Sicherheit auf dem gleichen Niveau wie

eine Spitalgeburt. Die geplanten Haus- und Geburtshausgeburten

beinhalten keine grösseren Risiken für Mutter und Kind als die Geburt im

Spital. Voraussetzung dafür ist mitunter die optimale Zusammenarbeit

der Hebammen mit Ärzten und umliegenden Spitälern. Diese kann aus

der Erfahrung der letzten Jahre als optimal beschrieben werden.

Volkswirtschaftlich gesehen ist die Geburtshausgeburt neben der

Hausgeburt im Vergleich zur Spitalgeburt die kostengünstigere Variante,

da sie selbsttragend, ohne staatliche Subventionen angeboten wird. Mit

unserem Antrag zur Änderung des Art.29 Abs. b entstehen so für die

Leistungserbringer keine zusätzlichen Kosten, da die Bezahlung der

Hebammenleistungen unter der Geburt unabhängig ob die Geburt zu

Hause oder in einem Geburtshaus stattfindet, ein bisher nicht in Frage

gestellter Status Quo ist und mit dem Tarifvertrag zwischen dem SHV

und santésuisse geregelt ist. Die Infrastruktur- und Aufenthaltskosten für