Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2004/16: Revision der Krankenversicherung: Gesetzgebungspaket 2 · 203 Seiten
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Vernehmlassung zur Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung
Procédure de consultation sur la modification de la loi fédérale sur l’assurance-maladie
das Mass beschränkt ist, das im Interesse des Versicherten liegt und für den Behandlungszweck erforderlich ist.
25 2e Neu soll in dieser Bestim mung der Begriff der „allgemeinen Abteilung" TG
gestrichen werden. Gemäss den Erläuterungen (S. 9) soll diese
Änderung keineswegs zur Folge haben, dass der Aufenthalt im Spital
unabhängig von den Kosten zu übernehmen sei. Zusätzliche Leistungen wie der Aufenthalt in einem Einzel- oder Doppelzimmer sollen nicht
eingeschlossen und weiterhin durch die dem Privatversicherungsrecht
unterworfenen Zusatzversicherungsprodukte versichert werden können
(Erläuterungen S. 15). Unter dieser Voraussetzung können wir dem
Vorschlag zustimmen.
25 2e Neu soll in dieser Bestimmung der Begriff der «allgemeinen Abteilung» ZH
gestrichen werden. Gemäss den Erläuterungen (S. 9) soll diese
Änderung indessen nicht zur Folge haben, dass der Aufenthalt im Spital
unabhängig von den Kosten zu übernehmen sei. Zusätzliche Leistungen wie der Aufenthalt in einem Einzel- oder Doppelzimmer sollen nicht
eingeschlossen und weiterhin durch die dem Privatversicherungsrecht
unterworfenen Zusatzversicherungsprodukte versichert werden können
(Erläuterungen S. 15). Diese Erläuterungen genügen nicht bzw. die
Regelung ist immer noch unklar. Welcher Hotellerie-Standard soll
beispielsweise in einem Spital ohne Allgemeinabteilung von der
obligatorischen Krankenpflegeversicherung übernommen werden
müssen? Wir schlagen deshalb folgende Präzisierung von Art. 25 Abs. 2 vor: «Diese L,eistungen umfassen: ("..)
e. den Aufenthalt im Spital, wobei nur jener Aufwand für die Hotellerie
vergütet wird, der für den Behandlungszweck erforderlich ist.» In diesem Zusammenhang schlagen wir zur Präzisierung des von der obli-
gatorischen Krankenpflegeversicherung zu tragenden Umfangs der
Leistungen von Ärztinnen und Ärzten folgende analoge Ergänzung von
Art. 25 Abs. 2 vor:
«Diese Leistungen umfassen:
a. die Untersuchungen, Behandlungen (. . .) von:
1. Ärzten oder Ärztinnen, wobei nur jener Aufwand vergütet wird, der für
den Behandlungszweck erforderlich ist. »
25 2e Mit diesem Vorschlag sind wir nicht einverstanden. Das Konzept SPS
„Allgemeine Abteilung“ soll beibehalten werden. Stattdessen fordern wir
erneut die Einführung des Hotelleriezusatzes in der Grundversicherung.
Um Unterschiede bei Alter und Geschlecht zu vermeiden ist dieser
Hotelleriezusatz im KVG und nicht im Privatversicherungsbereich zu
verankern. Der Zusatz soll freiwillig sein und soll Grundversicherten ein
Einerzimmer ermöglichen, ohne aber gleichzeitig auch den Chefarzt
bezahlen zu müssen.
25 2e Der Aufhebung des Begriffs „Allgemeinen Abteilung“ kann man SVP
zustimmen. Es stellt sich jedoch die Frage, ob nicht neu in Ergänzung
zum Begriff „Zusätzlichen Leistungen“ neu derjenige der
„Grundleistungen“ eingeführt werden sollte.
25 2e Der Leistungsumfang der Krankenpflegeversicherung soll im bisherigen SGB
Mass erhalten bleiben. Die Streichung des Begriffs „Allgemeine
Abteilung“ (Art. 49 Abs. 1) darf nicht zu Verschlechterungen der
Grundversicherung zu Gunsten der Zusatzversicherungen führen.
25 2e Le terme « séjour à l'hôpital » nous paraît vague et peut être compris FRC
différemment, il devrait être précisé.
25 2e Der Wegfall der allgemeinen Abteilung bzw. die gesetzliche SBV
Ausnivellierung der Aufenthaltsklassen wird insbesondere bei den
öffentlichen Spitälern (kleinere Spitäler) zu massiven Ertragsausfällen
führen, da dort die freie Arztwahl im Spital nur in bescheidenem Mass
möglich ist. Durch dieses Szenario wird die öffentliche Hand wesentlich
stärker belastet (höhere Defizite, geringere Spitalabgaben sowie
Steuerausfälle). Im Gegenzug erfolgt eine Gewinnoptimierung im Bereich