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Vernehmlassung 2004/16: Revision der Krankenversicherung: Gesetzgebungspaket 2 · 186 Seiten
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5 Auswirkungen
5.1 Finanzielle Auswirkungen
5.1.1 Finanzielle Auswirkungen auf den Bund Da dem Bund keine neuartigenAufgaben übertragenwerden,dürfte sich der
personelle Mehraufwand in Grenzen halten. Einzig im Bereich der Planung sowie der Erhebung von Datengrundlagenwird der Bund vermehrt tätig sein müssen. Dieser zusätzlicheAufwand hängt von der Notwendigkeit eines Eingriffs bzw. dem Ausmass der Datenerhebung ab und kann daher derzeit nicht quantifiziert werden. Deshalb wird an dieser Stelle auf einen entsprechenden Ressourcenantrag verzichtet, aber explizit ein Vorbehalt angebracht.
Der Bund ist nicht an der Spitalfinanzierungbeteiligt;der Systemwechselhin zur
dual-fixen Finanzierung der Leistungen hat somit keine direkten Auswirkung auf die Bundesfinanzen. Theoretisch könnten sich indessen indirekte Auswirkungen auf die Bundesfinanzen ergeben. Dies wäre der Fall, wenn die Prämien infolge der Gesetzesrevision massiv anstiegen und die Kantone, zur effektiveren Entlastung der Versicherten in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen, die vom Bund bereitgestellten Prämienverbilligungsgelder in zusätzlichem Mass abrufen würden.
5.1.2 Finanzielle Auswirkungen auf die Kantone und Gemeinden
Für die Kantone und Gemeinden bewirken die Elemente der Gesetzesrevision so-
wohl finanzielle Mehrbelastungen als auch Entlastungen. Aussagen über deren Grössenordnung ist nur in Bezug auf die Kantone möglich. Ob und in welchem Ausmass die Mehrbelastung oder gegebenenfalls die Entlastung auf die Gemeinden überwälzt werden, richtet sich nach den kantonalen Gesetzgebungen, was eine generelle Aussage über die finanziellen Auswirkungen auf die Gemeinden verunmöglicht. Die Kantone verfügen nicht über konsolidierte Angaben, welche auf den Anteil schliessen lassen, in welchem die obligatorische Krankenpflegeversicherung die anrechenbaren Betriebskosten der öffentlichen und öffentlich subventionierten Spitäler decken. Die Kenntnis dieser Grösse wäre massgebenderAusgangspunkt für die Schätzung der Lastenverschiebungen.Gemäss informellen Angaben verschiedener kantonaler Gesundheitsdirektionen dürfte dieser Kostendeckungsgrad in der Grössenordnung zwischen 43 und 45 Prozent liegen; in einzelnen Kantonen dürfte er jedoch tiefer beziehungsweise höher sein.
Ein erster Grund für eine gewisse Mehrbelastung der Kantone resultiert aus der Ablösung des Bundesgesetzesüber die Anpassung der kantonalenBeiträge für die innerkantonalen stationären Behandlungen: Im letzten Jahr der Geltungsdauer dieses Bundesgesetzes, das heisst 2004 oder, im Falle der Verlängerung des Bundesgesetzes, im Jahr vor in Kraft Treten dieser Gesetzesrevision. entrichtendie Kantone den selben Beitrag wie die obligatorische Krankenpflegeversicherung an die stationäre
Behandlung zusatzversicherterPersonen in innerkantonalenöffentlichen sowie
öffentlich subventionierten Spitälern. Dieser Beitrag ist tiefer als jener, welchen die Kantone im Fall der Umsetzung des EVG-Urteils über die Beitragspflicht der Kantone bei innerkantonaler stationärer Behandlung von Personen mit einer Zusatzversicherung, das heisst der heute im Gesetz enthaltenenRegelung übernehmen müssten. Weil die Spitäler ihre Kostenrechnung nicht offenlegen, kann nicht festgestellt werden, welchen Betrag die Kantone übernehmen müssten, wenn sie die von der ob-