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Vernehmlassung 2004/16: Revision der Krankenversicherung: Gesetzgebungspaket 2 · 186 Seiten
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Zur Regelung der Finanzierung der ausserkantonalenstationärenBehandlung von halbprivat- und privatversicherten Personen haben die Kantone und santësuisse, der Dachverband der Versicherer, ein Abkommen ratifiziert, welchem die überwiegende Mehrheit der Versicherer beigetretenist. Nicht zuletzt, weil diesesAbkommen zum einen zeitlich befristet war und weil zum anderen die Frage der Beitragspflicht der Kantone bei innerkantonaler stationärer Behandlung halbprivat- oder privatversicherten Personen nicht explizit geregelt war, unterbreitete der Bundesrat seinen eingangs erwähnten Vorschlag zur Revision des KVG im Bereich der Spitalfinanzierung
1.2 Bundesgesetz über die Anpassung der kantonalen Beiträge für die innerkantonalen stationären Behandlungen
Beinahe ein Jahr nachdem das Parlament die Beratung der Gesetzesvorlage aufgenommen hat, entschied das EVG, dass die Kantone auch an den Aufenthalt von Personen mit einer Spitalzusatzversicherungeinen Beitrag leisten müssen, wenn sie sich in einem öffentlichenoder öffentlichsubventioniertenSpital des Wohnkantons behandeln lassen (BGE 127 V 422ff.). Diese Beitragspflicht bedeutete die Umsetzung des Grundsatzes, dass alle obligatorischversichertenPersonen Anspruch auf die Kostenübernahme der nach KVG versicherten Leistungen haben. Die Zusatzversicherung deckt in öffentlichen und öffentlich subventionierten Spitälern jene Leistungen9 welche nicht durch die obligatorische Krankenpflegeversicherung zu übernehmen sind. Dies sind insbesondereder zusätzliche Komfort beim Aufenthalt im Ein- oder Zweibettzimmer und die Möglichkeit der freien Arztwahl.
Die sofortige und vollständige Umsetzung dieses zweiten Gerichtsentscheids hätte den Kantonen Mehrkosten in der Grössenordnung von 700 Mio. Franken auferlegt; diese Ausgaben waren zumeist nicht budgetiert. Um die Situation für die Kantone zu entschärfen 9 hat das Parlament die stufenweise Anhebung der Kantonsbeiträge mittels dringlichem und daher befristetem Bundesgesetz beschlossen. Das Bundes-
gesetzvom 21. Juni 2002 über die Anpassungder kantonalenBeiträge für die
innerkantonalen stationären Behandlungen nach dem Bundesgesetz über die K_rankenversicherung(SR 832.14) hält demnach fest, dass die Kantone im Jahr 2002 60 Prozent des Tarifs der allgemeinenAbteilung übernehmen müssen, im Jahr 2003 80 Prozent und im Jahr 2004 100 Prozent. Das vom Versicherer assura eingereichte Referendum wurde in der Volksabstimmung vom 9. Februar 2003 vom Souverän verworfen (BBI 2003 3111).
Mit dem Erlass des Bundesgesetzes verband das Parlament die Absicht, den Übergang zur vollständigen Umsetzung der derzeit geltenden gesetzlichen Regelung im
KVG zu gewährleistenund Klarheit bis zum Inkrafttretender zweiten KVG-Revi-
sion9welche eine dauerhafte Lösung bringen soll, zu schaffen. Mit der Ablehnung der Vorlage über die 2. KV(J-Revision kann der Übergang weder in der seinerzeit vorgesehenen Art noch gemäss dem ursprünglichen Zeitplan erfolgen. Mittlerweile leisten die Kantone einen Beitrag in der Höhe des von der obligatorischen Krankenpflegeversicherung vergüteten Tarifs, welcher maximal 50 Prozent der anre-Ë..henbarenBetrIebskostendes Aufenthalts in der allgemeinenAbteilung entspricht.
Läuft diese RegelungAnfang 2005 aus und müssendie Kantone beim Aufenthalt
einer zusatzversichertenPerson in der Halt)privat- oder Privatabteilung eines öffentlichen oder öffentlich subventioniertenSpitals die gesamtenvon der obligatorischen