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Vernehmlassung 2004/16: Revision der Krankenversicherung: Gesetzgebungspaket 2 · 186 Seiten

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Aus Sicht des Experten können die wichtigsten Vorteile des Wettbewerbsmodells im Vergleich zur Situation EinfÜhrung eines dual-fixen Systems wie folgt zusammengefasst werden :

Durch die Aufhebung des Kontrahierungszwangs entstünden erstmals im Spitalbereich Märkte im ökonomischenSinn, auf denen sich Leistungserbringerund Leistungseinkäufer (Krankenversicherer/Managed Care-Organisationen (MCOs)) (die Monisten) als autonome Handlungseinheiten gegenüberstünden. Beide könnten frei entscheiden, unter welchen Bedingungen sie mit welchen Akteuren auf der Marktgegenseite zusammenarbeiten wollten.

Vorausgesetzt, den öffentlichen Spitälern würde der notwendige unternehmerische Freiraum zur Verfügung gestellt, wären wegen der monistischen Finanzierung bei allen Akteuren auf beiden Marktseiten Entscheidungskompetenzund Finanzierungsverantwortung jeweils in einer Hand zusammengefasst. Die grössere unternehmerische Freiheit sowie der Übergang zu einer leistungsorientiertenFinanzierung würden auch zu einer grösserenbetriebswirtschaftlichen Effizienz der öffentlichen und öffentlich subventionierten Spitäler führen.

Die Vertragsfreiheit, zusammen mit einem stärker ausdifferenziertenRisikoausgleich, ermöglichte es den Krankenversicherern und Managed Care-Organisati-Ollen, sich in einem echten Leistungswettbewerb (statt im Kampf um die guten Risiken) zu konkurrenzieren.Dies würde sich auf der Ebene der einzelnenVersicherer/MCOs effizienzförderndauswirken.

Der Wettbewerb unter Versicherern/MCOs würde seinerseits das geeignete Vehikel darstellen,um den LeistungserbringernAnreize zu wirtschaftlichemVerhalten zu vermitteln.

Die Freiheit der Wahl unter den Versicherern/MCOs schliesslich würde sicherstellen9dass die Versicherungsprodukteund letztlich auch die medizinische Versorgung den Präferenzen der Konsumenten entsprechen. Da die Finanzierungslast des Gesundheitswesens letztlich (Traglast) bei den privaten Haushalten liege (Prämi-

en) Direktzahlungenund Steuern), komme so auch die Devise „Wer zahlt,

befiehlt“, stärker zur Geltung.

Die WiedereinfÜhrungder Vertragsfreiheitwürde die Konzentrationauf beiden

Marktseiten weiter erhöhen (die Zahl der unabhängigen Anbieter reduzieren). Dies wäre solange kein gravierendes Problem, als beide Marktseiten über eine ähnliche Marktstellung (Konzentration) verfügen, weil dann keine wesentlichenAusbeutungsspielräumeexistieren. Das Marktergebnis könne unter diesen Umständen sehr zufriedenstellend ausfallen.

Mit der Schaffung der Voraussetzungen für die Anwendung des Kartellgesetzes im Gesundheitswesenwürdendie Möglichkeiten für Machtmissbrauchweiter eingegrenzt. Ausserdem wäre ein gemeinsamesVorgehen bei den Vertragsverhandlungen nicht mehr möglich. Schliesslich müssten Verbandstarife durch Einzel- oder (Jruppenverträge abgelöst werden.

Die Freiheit der Vertragsgestaltungermögliche es Versicherern und MCOs, alternative Vergütungssysteme mit den Leistungserbringern auszuhandeln. Entsprechend wäre mit neuen, auch innovativen Vergütungsformen zu rechnen, welche die Anreize für die Leistungserbringer nachhaltig veränderten. Insbesondere sei anzunehmen) dass die reine Einzelleistungsvergütung, die ja die ausschliessliche