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Vernehmlassung 2004/16: Revision der Krankenversicherung: Gesetzgebungspaket 2 · 186 Seiten
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Krankenpflegeversicherung nicht gedeckten anrechenbaren Betriebskosten in der allgemeinen Abteilung übernehmen, bedürfe es aufwändiger Verhandlungen zum Abschluss entsprechender Vereinbarungen. Der Bundesrat hat deshalb im Rahmen
der ersten Vernehmlassungsvorlagezu seinen Revisionsvorschlägennach dem
Scheitern der 2. KVG-Revision eine Verlängerung des Bundesgesetzes vorgeschlagen, welcher bis zum Inkrafttreten der Gesetzesänderung über die Spitalfinanzierung Geltung haben soll.
1.3 Zweite KVG-Revision
In Bezug auf die Neuregelung der Spitalfinanzierung folgte das Parlament in weiten Teilen den in der Einleitung erwähnten Botschaft enthaltenenVorschlägen des Bundesrates. Insbesondere waren dies
der Übergang zur Leistungsfinanzierung, welche je hälftig durch die obligatorische Krankenpflegeversicherung und die Kantone erfolgen soll;
der Einschluss der Investitionskosten in die Ermittlung der leistungsbezogenen Pauschalen;
die Ausdehnung der Pflicht der Kantone zur Planung der stationären Versorgung aller versicherten Personen, unabhängig von deren Versicherungsdeckung.
Abgerückt vom bundesrätlichen Vorschlag ist das Parlament mit der durchgehenden Streichung des Konzepts der teilstationärenBehandlung, welche die Notwendigkeit einer definitorischen Abgrenzung zwischen ambulanter und stationärer Behandlung nrit sich brachte.
Intensiv diskutiert wurde der Übergang zu einem monistischen Finanzierungssystcm. Schlussendlich hat das Parlament auf den Systemwechsel verzichtet, in den Übergangsbestimmungen zum Revisionsvorschlag jedoch festgehalten, dass der Bundesrat innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten der Gesetzesänderung einen Revisionsvorschlag vorzulegen hat, welcher den Übergang zu einem monistischen System vorsieht, so dass die Leistungserbringer nur noch einem Kostenträger gegenüberstehen. Wie erwähnt ist die 2. KVG-Revision in der Wintersession 2003 vom
Nationalrat abgelehnt worden.
1.4 Projekt „Grundlagen 3. KVG-Teilrevision“
An einer Sondersitzung vom 22. Mai 2002 zur sozialen Krankenversicherung kam der Bundesrat zum Schluss, dass mit dem KVG gute Ergebnisse in Bezug auf die Stärkung der Solidarität und den Zugang zu einem breiten Leistungskatalogerzielt
worden sind, dass jedoch die kosteneindämmendenElementeverstärktund die
Krankenversicherung schrittweise entsprechend reformiert werden müssen. In diesem Zusammenhang erhielt das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) unter anderem den Auftrag, „realisierbare Modelle fÜr die (....) monistische Spitalfinanzierung vorzulegen, wobei die Grundversorgung gewahrt bleiben soll“. Am 21. August 2002 genehmigte der Bundesrat die Struktur eines Projektes, das im Rahmen
von vier Teilprojekten die Grundlagen fÜr die 3. Teilrevision des KVG bereitzustellen hatte. Mit der Leitung der Arbeiten und der Erstellung eines Berichtes
wurde Prof. Dr. Robert E. Leu betraut. Dessen Arbeiten wurden begleitet von einer Arbeitsgruppe, in welcher Vertretungen der Leistungserbringer, der Versicherer, der Kantone und der betroffenen Stellen des Bundes Einsitz hatten.