Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2004/4: 00.421 Parlamentarische Initiative de Dardel; Teilnutzungsrechte an Immobilien. Konsumentenschutz; Eröffnung des Vernehmlassungsverfahrens im Auftrag der Kommission für Rechtsfragen des Nationalrats · 80 Seiten

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Tout bien considéré, l'avant-projet nous paraît donc pertinent et nous y sommes favorables, sans réserve.

JU: D’une manière générale, le Gouvernement est favorable à l’adoption de règles dans le CO relatives au droit d’utilisation d’immeubles en temps partagé compte tenu, d’une part, de l’importance croissante du nombre de contrats de ce type et, d’autre part, en raison des abus fréquents observés dans ce domaine.

Constatant la nécessité d’accroître la protection des consommateurs, il salue l’élaboration de l’avant-projet de loi mis en consultation et se rallie, pour l’essentiel, aux propositions qu’il contient.

Or il n’est pas évident que tel soit le cas. Le rapport ne se prononce pas sur ce point, malgré le fait qu’il s’agit d’une question d’importance.

Relation avec les règles de la vente, du bail et des sociétés: Le rapport explique que les règles du CO concernant la vente, le bail ou les sociétés s’appliquent parallèlement à celles faisant l’objet de l’avant-projet.

Il serait utile d’intégrer cette précision dans le texte légal.

LU: Nachdem in verschiedenen Bereichen der Konsumentenschutz ausgebaut wurde (Abzahlungs- und Haustürgeschäfte, Werbefahrten) soll nun auch beim Erwerb von Teilnutzungsrechten an Immobilien der Konsumentenschutz verstärkt werden. Die Rechtskommission des Nationalrates erachtet Massnahmen in diesem Bereich als notwendig. Es stellt sich einerseits die Frage, wie weit der Rechtsgrundsatz "pacta sunt servanda" (Verträge sind einzuhalten) noch aufgeweicht werden soll, andererseits ist auch das Mass an Konsumentenschutz zu prüfen. Dass einige Anbieterinnen und Anbieter von Immobilien-Teilnutzungsrechten mit unsauberen bis unzulässigen Verkaufsmethoden arbeiten, ist allgemein bekannt. Die Einführung konsumentenschutzrechtlicher Massnahmen und insbesondere eines befristeten Widerufsrechts beim Erwerb von Teilnutzungsrechten an Immobilien werden deshalb begrüsst.

In Anlehnung an die Formvorschriften beim Grundstückerwerb wäre allenfalls auch die Einführung der öffentlichen Beurkundung für Teilnutzungsrechte an Immobilien als Lösungsvariante denkbar. Die öffentliche Beurkundung zielt unter anderem darauf ab, die Parteien eines Grundstückvertrages vor Übereilung zu schützen, womit der Zweck der Widerrufsmöglichkeit grösstenteils ebenfalls erreicht würde.

In rechtlicher Hinsicht: Die neu vorgeschlagenen Regelungen stehen in einem problematischen Verhältnis zu den Bestimmungen des Miet- und Pachtrechtes (Art. 252 ff. bzw. 275 ff. OR):

- Schliessen institutionelle Anlegerinnen und Anleger mit einer natürlichen Person einen Mietvertrag ab, so fällt dieser Vertrag ebenfalls unter die Legaldefinition einer Vertrages über die Teilzeitnutzung von Immobilien nach Art. 40g. Zumindest dann, wenn ein Vertrag im Sinne von Art. 255 Abs. 2 OR (befristetes Mietverhältnis) abgeschlossen wird, lässt sich interpretieren, dass der Mieterin oder dem Mieter das Nutzungsrecht an der Immobilie für einen bestimmten Zeitraum eingeräumt wird.

- Die Qualifikation eines Vertrages nach der Qualität der Vermieterschaft ist problematisch. Angesichts der subjektiven Voraussetzungen auf Vermieterseite (berufs- oder gewerbsmässiges handeln) wären die Bestimmungen des VE nur auf einen Teil der Wohnungsmietverhältnisse anwendbar. Es müsste